Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Umzug wegen getrennter Arbeitszimmer
08.08.2023 14:41 Alter: 269 days
Kategorie: Praxisfinanzen

Uneinsichtigkeit nach Handyverstoß beim Autofahren

Verdoppelung des Bußgeldes gerechtfertigt


 

 

Handygebrauch während der Autofahrt – das zieht in der Regel ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Wer sich uneinsichtig zeigt, kann sogar noch mit einem höheren Bußgeld belegt werden. So entschied z. B. das Amtsgericht Ellwangen (Az. 7 OWi 36 Js 5096/23), informiert die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

In dem Fall hatten zwei Polizisten beobachtet, wie ein Autofahrer sein Mobiltelefon beim Fahren in den Händen gehalten hatte. Daraufhin hielten sie den Mann an, um ihn wegen des sog. Handyverstoßes zu verwarnen. Als Abschleppunternehmer war der Mann vor Ort bekannt. Nachdem ihn die Polizisten mit dem Verstoß konfrontiert hatten, drohte er, keine Aufträge mehr von der Polizei anzunehmen, falls er wegen „so einer Kleinigkeit“ bestraft werden sollte. Zudem bestritt er, telefoniert zu haben und behauptete, das Telefon nur beiseitegelegt zu haben. Als sich die Beamten trotzdem nicht davon abbringen lassen wollten, den Handyverstoß zu ahnden, schlug der Mann mit der flachen Hand aufs Polizeiauto. Im Nachgang wurde ihm der Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den er schließlich klagte mit dem Verweis darauf, nicht telefoniert zu haben.

 

Das Gericht verurteilte ihn nun jedoch nicht nur zur Regelbuße, zu der auch ein Punkt in Flensburg gehört. Es verdoppelte sogar die Geldbuße auf 200 Euro und bezog sich dabei auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Polizisten. Die Erhöhung der Geldbuße sei gerechtfertigt, da dem Mann jegliche Unrechtseinsicht fehle. Dieser habe sich aggressiv und respektlos verhalten, den Verstoß wiederholt als „Kleinigkeit“ bezeichnet und die Polizisten gefragt, ob sie „nichts Besseres zu tun hätten“. Die Aggression sei schließlich im Schlagen aufs Dach des Polizeiautos eskaliert. Das alles rechtfertige die Verdoppelung des Bußgeldes. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. August 2023