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Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Privates Gebührenrecht
BGH erlaubt Prämienanpassungsklausel
Bei privatem Krankenversicherer
Weichen die tatsächlichen Leistungen einer privaten Krankenversicherung von der Kalkulation ab, darf sich das Unternehmen eine Anpassung der Prämien vorbehalten – auch wenn die Abweichung weniger als zehn Prozent im Jahr beträgt.
Eine Vertragsklausel, der zufolge der Versicherer die Prämien anpassen kann, aber nicht muss, benachteilige Versicherte nicht unangemessen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) nach Angaben von heute. Er gab damit der Revision eines Versicherungsunternehmens statt, das Oberlandgericht Rostock muss neu verhandeln (Az. IV ZR 347/22). In dem Vertrag einer Kranken- und Pflegeversicherung heißt es zur Beitragsanpassung laut dem Urteil, dass sich Leistungen zum Beispiel wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern könnten. „Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.“ Quelle: „ärzteblatt.de“ am 31. Juli 2023