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23.07.2023 10:02 Alter: 289 days
Kategorie: Praxismanagement

WEG: Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Nur in Geschäftsräumen des Verwalters


 

 

Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist stets in den Geschäftsräumen des Verwalters zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung zumutbar ist. So entschied das Amtsgericht Heidelberg (Az. 45 C 103/22). Der Eigentümer einer Wohnung in Heidelberg beanspruchte die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Es bestand aber Streit darüber, wo dies zu erfolgen hat, meldete die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Das Gericht entschied, dass die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 269 Abs. 1 BGB immer am Ort der Geschäftsräume des Verwalters vorzunehmen sei. Es sei keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahme jedes Mal das Grundstück aufsuchen müsse. Überdies befinde sich dort regelmäßig kein geeigneter Ort der Einsichtnahme, insbesondere wenn der Einsichtnehmende seine Einheit vermietet habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entfernung zwischen Geschäftsräumen und Grundstück zumutbar sei. Zwar könne ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegen, wenn ein Verwalter bestellt werde, dessen Geschäftsräume sehr weit vom Grundstück entfernt sei. Wenn aber eine Bestellung gültig sei, sei dieser Ort der Einsichtnahme hinzunehmen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 17. Juli 2023