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< Finanzentwicklung der GKV im 1. Quartal 2023
02.07.2023 11:08 Alter: 1 year
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene

Praxis mit nur zwei Ärzten

OLG: Bezeichnung als „Zentrum" nicht irreführend


 

 

Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum für ästhetische und plastische Chirurgie” ist nicht irreführend. Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum” nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 U 4/23) nach einem Bericht der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Der Antragsteller betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt. Die beiden Antragsgegner sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Antragsgegner ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Der Antragsteller hält diese Bezeichnung für irreführend.

 

Das Oberlandesgericht gab jedoch letztlich den Antragsgegnern Recht. Die Bezeichnung der von ihnen betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetischen und plastische Chirurgie sei für den Verkehr nicht irreführend. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum” aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin. Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von Medizinischen Versorgungszentren auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirke einem Verständnis entgegen, das von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgehe. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 1. Juli 2023