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16.03.2018 13:24 Alter: 6 yrs

Unfall beim Briefeinwurf kein Arbeitsunfall

Wann ist eine Wegeunterbrechung „unerheblich“ oder „geringfügig“?


Steigt ein Versicherter auf dem Nachhauseweg aus dem Auto, um einen privaten Brief einzuwerfen, unterbricht er seinen Arbeitsweg. Erleidet er dabei einen Unfall, genießt er nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen in einem nicht rechtskräftigen Urteil (Az. L 2 U 124/15).

 

Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Wagen von der Arbeit nach Hause. Um einen privaten Brief in den Briefkasten zu werfen, hielt sie auf der rechten Fahrbahnseite an und stieg aus. Dabei stürzte sie unglücklich, wobei ihr Auto über ihren linken Fuß rollte. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

 

Das LSG Sachsen gab der Versicherung Recht. Eine Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges habe vorgelegen. Erkennbar sei die private Zielrichtung an der Intention der Klägerin, einen Privatbrief in den Briefkasten zu werfen und dazu auszusteigen (kleinste Handlungseinheit). Der Unfall passierte, als die Klägerin diese Unterbrechung noch nicht beendet und der Versicherungsschutz noch nicht wieder eingesetzt hatte.

 

Hinweis:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht während einer privaten Zwecken dienenden, “erheblichen“ Unterbrechung kein Unfallversicherungsschutz.

Eine privaten Zwecken dienende, „unerhebliche“ Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz „geringfügig“ ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen” und „ganz nebenher” sowie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt wird.

Wann ist eine Unterbrechung eines versicherten Weges (i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), welches mit dem Auto zurückgelegt wird, nur „geringfügig“? Das hat nun das BSG zu entscheiden (Az. B 2 U 31/17 R).

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 16. März 2018