Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< BZÄK-News
29.06.2023 10:16 Alter: 313 days
Kategorie: Praxismanagement

Überlassung einer Wohnung an Kinder des Mieters

Keine „unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte“


 

 

Überlässt ein Mieter die Wohnung seinem Kind, so liegt darin nach einem Urteil des Landgerichts Berlin keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin mitnutzt. Nicht erforderlich sei, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat (Az. 64 S 204/22), berichtet die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Im Streitfall erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin im Dezember 2021 eine Kündigung, weil sie ihrem Sohn die Wohnung zur Nutzung überlassen hatten. Nachdem die Mieter sich weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB nicht vor. Damit fehle es an einem Kündigungsgrund. Der Sohn der Mieter sei nicht Dritter im Sinne der Vorschriften. Erforderlich sei, dass der Mieter die Wohnung weiterhin mitnutze. D. h., es müsse eine Teilgebrauchsüberlassung vorliegen. Diese sei anzunehmen, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Es sei jedoch nicht ausschlaggebend, ob der Mieter noch seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 28. Juni 2023