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12.06.2023 13:23 Alter: 322 days
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid

Mittels einfacher E-Mail unzulässig


 

 

Wenn ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels einer einfachen E-Mail versendet wird, liegt kein wirksamer Einspruch vor. Nur wenn der Anhang der E-Mail innerhalb der Einspruchsfrist von der Behörde ausgedruckt wird, wird der Einspruch wirksam. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 ORbs 35 Ss 4/23) laut heutiger Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG

 

Im Februar 2022 erhielt ein Autofahrer vom Regierungspräsidium Karlsruhe einen Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Gegen diesen Bescheid legte er mittels einfacher E-Mail Einspruch ein. Zwar versandte er zudem die Einspruchsschrift in schriftlicher Form an die Behörde, dort kam sie aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an. Das Amtsgericht Freiburg erachtete den Einspruch dennoch als wirksam eingelegt und sprach den Betroffenen vom Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

 

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der Betroffene habe innerhalb der Einspruchsfrist nicht wirksam Einspruch eingelegt. Der mittels Anhangs einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch sei formunwirksam, da er mangels Verkörperung weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden sei (§ 67 Abs. 1 OWiG) und er nicht der elektronischen Form gemäß §§ 110c OWiG, 32a StPO genüge. Zwar könne ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch zur Wirksamkeit verhelfen, dies setze aber voraus, dass es innerhalb der Einspruchsfrist geschehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Behörde habe das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG