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12.05.2023 09:40 Alter: 321 days
Kategorie: Arbeitsrecht

Wie eine Kaffeepause den Job kosten kann

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs


 

 

Ein Beschäftigter, der während seiner Arbeitszeit Kaffee trinken geht, ohne sich auszustempeln, darf fristlos entlassen werden. Das gilt zumindest dann, wenn ihm vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 27. Januar 2023 (13 Sa 1007/22) laut Redaktion des VersicherungsJournals.de.

 

Eine 62-jährige Reinigungskraft war von ihrem Arbeitgeber dabei beobachtet worden, wie sie während ihrer Arbeitszeit in ein gegenüberliegendes Café ging, um sich dort für etwa zehn Minuten mit jemandem zu treffen.

 

Arbeitgeber fotografiert Ausflug während der Arbeitszeit

 

Ihren Kolleginnen hatte sie vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes gesagt, kurz mal in den Keller gehen zu wollen. Dass sie sich dort aufgehalten habe, behauptete sie zunächst auch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Erst als ihr dieser sagte, sie im Café fotografiert zu haben, gab die Frau ihren Ausflug zu. Laut der Betriebsvereinbarung hätte sich die Reinigungskraft für die Pause ausstempeln müssen. Da sie das nicht getan hatte, wurde sie fristlos entlassen. Mit ihrer daraufhin beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingereichten Kündigungsschutzklage und der beim Hammer Landesarbeitsgericht eingelegten Berufung hatte die Frau keinen Erfolg. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet.

 

Arbeitszeitbetrug und Lüge begründen fristlose Kündigung

 

Das Argument der Arbeitnehmerin, dass der Vorfall einmalig und kaum schwerwiegend sei und keine Kündigung rechtfertige, ließen die Juristen nicht gelten. Auch nicht trotz einer achtjährigen und problemlosen Betriebszugehörigkeit. Denn ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung eines Beschäftigten, seine Arbeits- und Pausenzeiten zu dokumentieren, stelle einen Arbeitszeitbetrug dar. Der Betrieb müsse auf eine korrekte Dokumentation der Zeiten durch die Mitarbeiter vertrauen können. Dieses Vertrauen habe die Frau in schwerwiegender Weise missbraucht. Dass sie den Betrug erst zugegeben habe, als sie ihr Chef mit einem Beweisfoto konfrontieren wollte, spreche für ein planvolles Vorgehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis daher auch ohne eine vorherige Abmahnung fristlos kündigen dürfen.Eine Revision wurde nicht zugelassen. Autor: Wolfgang A. Leidigkeit in VersicherungsJournal.de am 12. Mai 2023