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05.05.2023 10:05 Alter: 356 days
Kategorie: Praxisfinanzen

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Tatsächlicher Zustand der Wohnung maßgeblich


 

 

Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an. Ein wohnwertminderndes Merkmal wird auch dann berücksichtigt, wenn der Mieter eine frühere Modernisierung abgelehnt hat. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 66 S 108/22) schreibt die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Ein Vermieter in Berlin beanspruchte im Mai 2021 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter hielt den Anspruch für nicht gegeben und verwies auf den fehlenden Fliesenspiegel im Badezimmer. Seiner Meinung nach begründe dies ein wohnwertminderndes Merkmal. Der Vermieter meinte, der Mieter könne sich darauf nicht berufen, da er eine beabsichtigte Modernisierung des Bades abgelehnt hatte.

 

Das Gericht entschied jedoch, dass das wohnwertmindernde Merkmal zu berücksichtigen ist. Dass der Mieter eine entsprechende Modernisierung abgelehnt habe, sei unerheblich, da es bei der Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ankomme. Wenn ein Vermieter eine Modernisierung durchführen wolle und sich ein Mieter dem widersetze, müsse er eine Duldungsklage erheben. Komme er dem nicht nach und verändere sich der Zustand der Wohnung daher nicht, habe dies keinen Einfluss auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 4. Mai 2023