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22.04.2023 10:37 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen

Steuergünstige Finanzierung von Studienkosten

Bei eigenen Einkünften des Kindes


 

 

Die Kosten für eine Erstausbildung für einen Beruf können nur in begrenztem Umfang von den Betroffenen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden. Die Grenze liegt z. Zt. Bei 6.000 Euro p. a. für alle Kosten dieser Erstausbildung. Trägt nicht der/die Auszubildende diese Kosten, sondern die Eltern, steht diesen gem. § 32 Abs. 6 EStG ein Kinderfreibetrag je Kind von 3.012 Euro (für 2024: 3.192 Euro) zu. Darüber hinaus haben die Eltern Anspruch auf einen weiteren Freibetrag von z. Zt. 1.464 Euro für Kosten des Ausbildungsbedarfs je Kind. Es liegt auf der Hand, dass die Abzüge und Freibeträge nicht ausreichen, die Kosten von Studiengängen, insbesondere im Ausland, inkl. der Kosten einer doppelten Haushaltsführung, des Lebensunterhalts und häufig auch von hohen Studiengebühren abzudecken. Da stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, um die anfallenden Kosten – ggf. auch für mehrere Kinder – steuergünstig zu finanzieren.

 

Hat ein Elternteil ein Unternehmen oder ist als Mitunternehmer wesentlicher Gesellschafter an einem Unternehmen, wird häufig ein Arbeitsverhältnis zwischen dem auszubildenden Kind und dem Betrieb/dem Unternehmen in Erwägung gezogen, damit die dafür bezogene Vergütung dann der Ausbildungskostenfinanzierung dienen kann. Hierfür sind aber viele Bedingungen zu erfüllen bzw. Hürden zu überwinden. Bei einem Studienort im Ausland bedarf es auch in Zeiten von Homeoffice zunächst eines erhöhten Nachweises der Tätigkeit. Das Anstellungsverhältnis muss einem Vergleich mit einem fremden Dritten standhalten, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Vergütung und der dafür erbrachten Arbeitsleistung als auch der laufenden Bezahlung – Barzahlung ist unüblich zwischen Fremdem – sowie dem Nachweis der geleisteten Arbeitszeiten. Weiterhin darf die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend nicht über 20 Stunden hinausgehen, andernfalls geht der Studentenstatus verloren. Auch der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug muss wie bei einem fremden Studenten-Arbeitnehmer erfolgen. Es muss in diesem Zusammenhang deutlich gesagt werden, dass Verträge nur zum Schein bzw. nur auf dem Papier steuerlich nicht anerkannt werden und ggf. den Tatbestand der Steuerhinterziehung sowohl für den Studierenden als auch für die Eltern erfüllen können.

 

Wenn im Einzelfall die Hürden für eine Anerkennung eines fremdüblichen Arbeitsverhältnisses zu hoch sind, kann auch eine den Eltern zustehende Einkunftsquelle ganz oder teilweise übertragen werden. Hierzu rechnen insbesondere vermietete Grundstücke im Privatvermögen, Anteile an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften, die dem Kind laufende Einkünfte verschaffen, dies i. d. R. mit einer deutlich geringeren Einkommensteuerbelastung als bei den Eltern. Eine mögliche Schenkungsteuerbelastung muss allerdings gegengerechnet werden. Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften muss allerdings immer an die Folgen des Wegfalls einer möglichen Betriebsaufspaltung gedacht werden. Eine weitere erhebliche Steuerfolge lauert auch dann, wenn Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft übertragen werden und danach oder auch bereits vor der Übertragung der Studierende seinen Wohnsitz nicht nur vorübergehend an seinen Studienort im Ausland verlegt. Hier müssen die Folgen aus § 6 AStG beachtet werden, die in einem fiktiven Verkauf des Kapitalgesellschaftsanteils bestehen können. Es wird dann die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG vorgenommen, die sich daraus ergebende Steuerschuld ist in sieben Jahren abzutragen.

 

Berücksichtigt man diese vielen Schwierigkeiten bei der Studienkostenfinanzierung, erscheint die Gewährung eines zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs an einem vermieteten Grundstück an das studierende Kind als ein regelrecht zivil- und steuerrechtlich einfach abzuwickelnder Fall. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht darin auch keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch (Az. 11 K 2951/15). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 22. April 2023