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18.04.2023 21:36 Alter: 345 days
Kategorie: Medizinrecht

Wann willigt der Patient „wohlüberlegt“ in eine Operation ein?

Rechtstipp von ZfN


 

 

Informationsdienst unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e. V. (ZfN):

 

Der Patient ist so rechtzeitig aufzuklären, dass er „wohlüberlegt“ in die Behandlung einwilligen kann (§ 630 e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Doch wann ist eine Entscheidung „wohlüberlegt“? Eine Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt hat (Urteil vom 20.12.2022, AZ: VI ZR 375/21).

 

Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass die für eine medizinische Behandlung notwendige Einwilligung in ein ärztliches Handeln kein Rechtsgeschäft, sondern eine Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen ist, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen. Die Einwilligung stellt keine Willenserklärung dar, sondern ist eine frei widerrufliche Disposition über ein höchstpersönliches Rechtsgut. Sie ist daher auch nicht an eine Rechtsform gebunden, sondern sie kann ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben.

 

Eine wirksame Einwilligung in eine ärztliche Behandlung setzt voraus, dass der Patient aufgeklärt worden ist. Gemäß § 630 e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist der Patient so rechtzeigt aufzuklären, dass er seine Entscheidung „wohlüberlegt“ treffen kann. Doch wieviel Zeit muss zwischen Aufklärung und Entscheidung vergehen, damit der Patient eine „wohlüberlegte“ Entscheidung treffen kann?

 

Hiermit hat sich der BGH in der seiner Entscheidung vom 20.12.2022, AZ: VI ZR 375/21, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es keine „Sperrfristen“ zwischen Aufklärung und Einwilligung gibt. Vielmehr sei der Patient so rechtzeigt aufzuklären, dass er noch in vollem Besitz seiner Erkenntnis und Entscheidungsfreiheit sei und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten stehe. Auch dürfe der Patient nicht durch z.B. bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck geraten, sondern er müsse innerlich frei entscheiden können, ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen wolle. Der Zeitpunkt, wann er die Entscheidung zur Einwilligung oder Nicht-Einwilligung treffe, sei allein Sache des Patienten. „Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht.“

 

Weiter führt der BGH aus, dass der – zum Zweck einer sinnvollen Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts – ordnungsgemäß aufgeklärte Patient kein passives Objekt ärztlicher Fürsorge sei; sondern vielmehr sei er grundsätzlich dazu berufen, von seinem Selbstbestimmungsrecht aktiv Gebrauch zu machen und an der Behandlungsentscheidung mitzuwirken.

Äußere der Patient daher nicht, noch Bedenkzeit zu benötigen, könne der Arzt davon ausgehen, dass der Patient keine weitere Überlegungszeit benötige. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt erkennbar konkrete Anhaltspunkte habe, aus denen sich ergibt, dass der Patient noch weitere Bedenkzeit benötige, z.B. weil er nur eingeschränkt entschlussfähig ist oder zu einer Entscheidung gedrängt oder überfahren werde.

 

Eine „wohlüberlegte“ Entscheidung ist daher nicht von einer bestimmten Zeit zwischen Aufklärung und Einwilligung abhängig, sondern danach zu beurteilen, ob der Patient noch Bedenkzeit benötige. Eine Einwilligung unmittelbar im Anschluss an eine ordnungsgemäße Aufklärung kann „wohlüberlegt“ sein. Benötigt der Patient noch Bedenkzeit, so hat er dies gegenüber dem Arzt/Zahnarzt deutlich zu machen. Denn der Patient ist bei der Aufklärung nicht nur passives Objekt ärztlicher Fürsorge, sondern auch verpflichtet, von seinem Selbstbestimmungsrecht aktiv Gebrauch zu machen.

 

Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33 30169 Hannover für ZfN (Zahnärzte für Niedersachsen e. V.) am 18. April 2023