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16.04.2023 11:57 Alter: 347 days
Kategorie: Medien & Internet

„Gekaufte“ Kundenbewertungen

Wettbewerbszentrale schreitet wegen Irreführung ein


 

 

Bei der Wettbewerbszentrale sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 in 72 Fällen Beschwerden zu Werbung mit „gekauften“ Kundenbewertungen eingegangen. In 19 Fällen hat sie entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb im Wege der Abmahnung eingeschritten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen verschiedene Anreize wie beispielsweise Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gewährt werden, berichtet die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

In einem Verfahren hat das Landgericht Hannover entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, für die es seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat (Az. 21 O 20/22). Das gelte auch dann, wenn es je Bewertung „nur“ einen Euro Rabatt gab. Das Unternehmen hatte vier Jahre lang den Teilnehmern eines Bonusprogramms für jede verfasste Bewertung eine Gutschrift von 1 Euro gewährt, die sie bei weiteren Käufen einsetzen konnten. Die aufwändige Analyse von über 45.000 Bewertungen ergab, dass viele Kunden eine hohe – teilweise dreistellige – Zahl von Bewertungen verfasst hatten. Über das Bonusprogramm der Beklagten hatten diese Kunden also die Möglichkeit, für Bewertungen erhebliche Rabatte zu erhalten. Das Gericht entschied in diesem Fall, dass die Werbung mit derart generierten Bewertungen irreführend sei, wenn der „Bewertungskauf“ nicht deutlich gemacht werde. Die Verbraucher erwarteten, dass Bewerter kein Entgelt bekommen hätten. Daraus, dass die Verfasser eine, wenn auch kleine, Belohnung in Form der Gutschrift erhalten hätten, folge zwangsläufig, dass sie bei der Bewertungsabgabe nicht frei von sachfremden Einflüssen waren. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass sich solche Bewerter beeinflusst von der Belohnung veranlasst sahen, ein Produkt positiver zu bewerten als dies ihrer tatsächlichen Meinung entspreche.

 

In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht Köln ein Unternehmen durch Anerkenntnisurteil verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf eines Brautkleids anzukündigen, sie würden pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung einen Rabatt von 10 % auf die Brautkleid-Reinigung erhalten, sowie mit auf diese Weise gewonnenen Google-Bewertungen zu werben (Az. 84 O 11/22). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG