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11.04.2023 12:37 Alter: 353 days
Kategorie: Arbeitsrecht, Gesundheitspolitik

Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

Nur bei nachgewiesener Kausalität


 

 

Das Sozialgericht Speyer entschied, dass eine Corona-Infektion grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen kann, einem Angestellten aber kein Anspruch auf Feststellung der COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall zusteht, wenn die haftungsbegründende Unfallkausalität fehlt (Az. S 12 U 188/21), berichtet die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG heute.

 

Im April 2021 erkrankte ein Angestellter des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz an Corona. Tage zuvor war eine Kollegin positiv auf das COVID-19-Virus getestet worden. Beide hatten an ihrem Präsenztag eine kurze Unterhaltung geführt. Außerdem befanden sich ihre Büros im Flur einander gegenüberliegend.

 

Das Gericht konnte sich im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles überzeugen. Es sei nicht aufklärbar, ob sich der Angestellte bei der beruflichen Tätigkeit oder im privaten Bereich mit dem COVID-19-Virus angesteckt habe. Zwar spreche für eine Infektion am Arbeitsplatz die zeitliche Abfolge der Nachweise der Infektionen. Auch sei das COVID-19-Virus leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Gegen eine Infektion am Arbeitsplatz spreche jedoch, dass ein unmittelbarer Kontakt mit der erkrankten Kollegin auf eine wenige Minuten dauernde Unterhaltung beschränkt war, die Kollegin eine OP-Maske trug und ein Abstand von mehr als 1,5 Metern eingehalten wurde. Eine indirekte Infektion durch in der Luft befindliche Aerosole (akkumulierte infektiöse Partikel) aufgrund eines Luftaustausches zwischen den Büros sei unwahrscheinlich. Zwar könnten sich Aerosole vor allem auch in Innenräumen über die Zeit akkumulieren und enthalten diese Aerosole virale Partikel sei auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich. Die Büroräume waren allerdings nur durch zwei Türen über einen 2 m breiten Flur „verbunden“; ein gekipptes Bürofenster sorgte für frische Luft. Der “COVID-19-Risikorechner für Aerosolübertragung und Ansteckungsgefahr in Innenbereichen” des Max-Planck-Institutes für Chemie sei nicht anwendbar. Wegen Unsicherheiten und Variabilität bei den Modellannahmen gelten die berechneten Ergebnisse grundsätzlich nur für die im jeweiligen Modell vorausgesetzten idealisierten Szenarien und nicht für konkrete Einzelfälle.

 

Demgegenüber sei – auch bei gewissenhafter Vorsicht – eine Ansteckung im privaten Bereich möglich. Auch im Freien – z. B. bei einem Treffen mit den Nachbarn im Garten – könne es zu einer Übertragung des COVID-19-Virus durch Tröpfchen kommen. Zu bedenken sei auch, dass ein negatives Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit COVID-19 nicht vollständig ausschließe, da die Tests nicht in jedem Stadium der Infektion verlässlich anschlagen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. April 2023