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Kategorie: Arbeitsrecht
Weg zum Briefkasten für AU
Versicherter Betriebsweg?
Wer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zusenden will und auf dem Weg zum Briefkasten einen Unfall erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. März 2023 entschieden (B 2 U 1/21 R), berichtet das VersicherungsJournal online am 4. April 2023.
Der Entscheidung lag der Fall einer Beschäftigten zugrunde, die auf dem Weg zu einem Postbriefkasten gestürzt war. Dabei wurde sie verletzt. In den Briefkasten wollte sie einen Brief an ihren Arbeitgeber einwerfen, der eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung enthielt.
Kein versicherter Wegeunfall?
Ihr gesetzlicher Krankenversicherer kam zunächst für die Kosten der medizinischen Behandlung auf. Er zahlte der Versicherten außerdem Krankengeld. Seine Aufwendungen wollte er sich jedoch von der für die Beschäftigte zuständigen Berufsgenossenschaft erstatten lassen. Die Forderung hielt der gesetzliche Unfallversicherer für unbegründet. Denn der Postversand der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei arbeitsvertraglich nicht geschuldet gewesen und auch nicht von dem Arbeitgeber der Beschäftigten veranlasst worden. Sie habe mit der Übersendung vielmehr ausschließlich eigene Rechte sichern wollen.
Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht
Dieser Argumentation schlossen sich die Vorinstanzen an. Sie wiesen die Klage des Krankenversicherers auf Erstattung seiner Aufwendungen zurück. Mit seiner hiergegen beim Bundessozialgericht eingelegten Revision hatte der Versicherer jedoch Erfolg. Nach Überzeugung der Richter stand die Beschäftigte auf dem Weg zum Postbriefkasten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn mit dem Einwurf der für ihren Arbeitgeber bestimmten Bescheinigung habe sie nichts anderes bewirken wollen, als ihre gesetzliche Nachweispflicht im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 und EntgFG 4 zu erfüllen.
Der versicherten Tätigkeit zuzurechnender Betriebsweg
Ein Arbeitgeber habe ein Recht auf zuverlässige Informationen über das voraussichtliche Ende eine Arbeitsunfähigkeit.
Dementsprechend habe sich die Frau zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg befunden. Dass sie wegen des Unfallereignisses selbst keine Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend gemacht habe, spiele keine Rolle. Autor: Wolfgang A. Leidigkeit im VersicherungsJournal online am 4. April 2023