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02.04.2023 15:26 Alter: 361 days
Kategorie: GKV-Szene, Medien & Internet, Praxismanagement

Berufsausübungsvorschriften und Sanktionen

Telematikinfrastruktur – Honorarkürzung


 

 

Die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (Online-Abgleich der Versichertenstammdaten) ist u.a. für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte verpflichtend. Ein Facharzt für Augenheilkunde befolgte die hieraus erwachsenden Pflichten nicht. Daraufhin wurde sein Honorar für die Quartale 1/19 bis 4/19 in Höhe von 1 % (= 2.399,11 €) wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI) gekürzt. Hiergegen wendete er sich mit einer Klage vor dem Sozialgericht München (SG München, Urt. v. 26.01.2023, Az.: S 38 KA 190/20). Das Gericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Kürzung. Der Arzt hatte vorgetragen, dass er seit Jahren eine Vielzahl von digitalen Plätzen in seiner Praxis vorhalte. Daten von zig-tausend Patienten seien gespeichert. Es handele sich um äußerst sensible Daten. Da seines Erachtens der Datenschutz im Zusammenhang mit der Einführung der TI unsicher sei, bestehe die Gefahr, dass er der ärztlichen Schweigepflicht nicht genügen könne und sich letztlich strafrechtlich verantworten müsse. Zur Thematik waren vor dieser Entscheidung bereits mehrere erstinstanzliche sozialgerichtliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte ergangen, Ende 2022 auch vor dem SG München (Urteile v. 09.11.2022, u.a. Az S 38 KA 5155/21) zu Honorarkürzungen im Zahnarzt-Bereich (Klagen mehrerer Vertragszahnärzte). Auch hier wurden die Klagen abgewiesen. Neben der Feststellung der Vereinbarkeit der relevanten Vorschriften mit höherrangigem Recht, umschrieb das Gericht für folgende Bereiche relevante Grenzen:

 

Verantwortlichkeit für Datenschutz

 

Das Gericht stellte fest, dass der Vertrags(zahn)arzt nur innerhalb der eigenen Sphäre Verantwortung für den Datenschutz habe, jedoch nicht für die Datenschutzsicherheit der zentralen Zone der TI (TI-Plattformzone zentral), auf die er keinen Einfluss habe. Es ergebe sich auch keine Gesamtverantwortlichkeit des Vertrags- (zahn)arztes, sondern nur eine Verantwortlichkeit für die sog. dezentrale Zone. Diese stelle kein Novum dar. Denn bereits vor Einführung der E-Gesundheitskarte lag es im Verantwortungsbereich des Vertrags- (zahn)arztes, die datenschutzrechtlichen Vorgaben in seiner Sphäre zu beachten. Jegliche Haftung ist in diesem Bereich außerdem verschuldensabhängig, sodass ein Haftungsrisiko für den Vertragsarzt bei bestimmungsgemäßem Anschluss an die TU, bestimmungsgemäßer Nutzung, ordentlicher Wartung und Beachtung der Datenschutzmaßnahmen (zum Beispiel Absicherung der Hard- und Software) nicht besteht. Höhe der Honorarkürzung Schließlich sei auch der Honorarabzug verhältnismäßig. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Fortbildung beträgt er z. B. zunächst 10 % für die ersten vier Quartale, später 25 %. Wird der Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach dem Ablauf des Fünfjahreszeitraums geführt, steht auch die Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit zur Disposition (§ 95 Abs. 6 SGB V). Gemessen daran, handele es sich um einen moderaten Honorarabzug bei Nichtteilnahme an der TI (zunächst 1 %, später 2,5 % vom Gesamthonorar). Quelle: R I - Z Ä I . 2 0 2 3; Rechtsinformationen für Zahnärzte; heller::kanter Rechtsanwälte; Gustav-Heinemann-Ufer 56 50968 Köln; mail@heller-kanter.de www.heller-kanter.de