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01.04.2023 10:40 Alter: 1 year

Einwilligung zur E-Mail-Werbung kann mit der Zeit erlöschen

BGH legt zeitliche Grenzen fest


 

 

Eine ursprünglich erteilte Einwilligung zur Übersendung von Werbebotschaften per E-Mails erlischt automatisch, wenn der Account über mehrere Jahre nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung übersandt wurde. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden (161 C 12736/22), berichtet heute des VersicherungsJournals online.

 

Als Mitglied eines Golfclubs hatte der Kläger im August 2015 einen E-Mail-Newsletter zum Thema Golfen abonniert. Nachdem er den Account nicht mehr nutzte, erhielt er Ende 2017 die letzte Aussendung. Mit einem per E-Mail übersandten „Weihnachtsgruß und Infos über Änderungen zum neuen Jahr“ meldete sich der Werbetreibende kurz vor Weihnachten des Jahres 2021 überraschend erneut.

 

Unerwarteter Weihnachtsgruß per E-Mail

 

Das nahm der Kläger wenige Tage später zum Anlass, nachzufragen, ob dem Absender seine Einwilligung zum Versand werblicher E-Mails vorliege. Das wurde von diesem ohne Nennung von Details bejaht. Gleichzeitig verschickte er weiterhin seine Werbebotschaften. Nachdem der Mann allein im Januar 2022 sechs E-Mails erhalten hatte, ließ er den Werbetreibenden durch einen Anwalt abmahnen. De forderte den Absender dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und seine Kosten zu übernehmen. Das lehnte der Versender des Newsletters ab. Denn die im August 2015 erteilte Einverständniserklärung sei weiterhin gültig.

 

Einverständnis durch Zeitablauf erloschen

 

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor dem Münchener Amtsgericht. Dort erlitt der Werbetreibende eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist das Einverständnis des Klägers durch Zeitablauf erloschen. Denn er habe den Account vier Jahre nicht mehr genutzt, bevor er unaufgefordert eine erneute Werbebotschaft erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse jedoch schon nach Ablauf von zwei Jahren von einem nicht mehr fortbestehenden Interesse eines Newsletter-Empfängers an weiteren Informationen ausgegangen werden, wenn während dieser Zeit keine erneuten Aussendungen erfolgten.

 

Erneut um eine Einwilligung bitten

 

In dem entschiedenen Fall sei auch zu berücksichtigen, dass das seinerzeitige Abonnement des Newsletters an eine Mitgliedschaft des Klägers in einem Golfclub gekoppelt war. Die endete mit Kenntnis des Beklagten Ende 2017. Er habe daher folgerichtig den Newsletter-Versand eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei der Versender dazu verpflichtet gewesen, den Kläger erneut um eine Einwilligung zu bitten, ehe er ihn wieder in seinen Newsletter-Verteiler aufnahm. Denn die Verwendung von elektronischer Post für Werbezwecke ohne Einwilligung des Empfängers stelle grundsätzlich einen Eingriff in dessen geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

 

Das Gericht verurteilte den Beklagten daher unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise eine Ordnungshaft für den Geschäftsführer, zur Unterlassung. Der Werbetreibende wurde außerdem dazu verpflichtet, die geforderten Anwaltskosten zu begleichen. Autor: Wolfgang A. Leidigkeit für VersicherungsJournal am 30. März 2023