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28.03.2023 10:25 Alter: 1 year
Kategorie: Medizinrecht

Versorgung mit Zahnersatz rechtlich beurteilt

ZfN-Rechtstipp


 

 

Information unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Der Zahnarzt schließt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag. Früher wurden die dienstvertraglichen Regelungen auf das Vertragsverhältnis zwischen Behandler und Patient angewendet. Mit Einführung des Patientenrechtegesetzes 2013 wurde das BGB um die §§ 630 a – 630 h ergänzt, in dem spezialgesetzlich der Behandlungsvertrag geregelt wurde. Eine Besonderheit gilt jedoch für den dem Patienten in einem zahntechnischen Labor hergestellten Zahnersatz. Die Wahl der Konstruktion, die Größe der Zähne, die Herstellung der Okklusion etc., unterliegen der speziellen Planung und sind vom Zahnarzt vorzunehmen. Defizite in der zahnärztlichen Planung und Gestaltung einer neuen Versorgung unterliegen daher den Regelungen des Behandlungsvertrages (vgl. BGH, AZ: VI ZR 133/10, Rn 7).

 

Die technische Anfertigung des Zahnersatzes nach den zahnärztlichen Vorgaben erfolgt im zahntechnischen Labor und unterliegt, weil ein Werkstück angefertigt wird, den Regelungen des Werkvertragsrechts (§§ 631 BGB ff, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009, AZ: 5 U 135/08). Der Zahntechniker schließt mit dem Zahnarzt einen Werkvertrag über die Herstellung eines individuellen Zahnersatzes. Der Zahntechniker begründet dabei keine vertraglichen Beziehungen zum Patienten, sondern nur mit dem Behandler als Besteller, der bei ihm das Werkstück in Auftrag gibt. Nach Herstellung des Werkstücks wird der Zahnersatz in die Praxis geliefert und der Behandler nimmt gem. § 640 BGB das Werkstück ab. Dabei erfolgt die Abnahme meist konkludent und nicht etwa –wie bei einer Bauabnahme- durch einen Akt.

 

Indem der Behandler dem Patienten den für ihn individuell hergestellten Zahnersatz eingliedert, erfüllt der Behandler seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Patienten. „Eine solche Verwertung ist zugleich als schlüssige Billigung des Werkes des Zahntechnikers und damit als Abnahme anzusehen, denn vor der endgültigen Eingliederung hat der Zahnarzt mehrfach die Möglichkeit, die Leistung darauf zu überprüfen, ob sie vertragsgemäß war.“ (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2005, AZ: 26 U 56/04, Seite 8).

 

Die –konkludente- Abnahme hat für den Zahnarzt auch rechtlich Bedeutung, denn ab Abnahme eines Werkes hat der Besteller/Behandler den Nachweis zu führen, dass das Werk nicht nach seinen Vorgaben bzw. nicht ordnungsgemäß hergestellt wurde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2005, AZ: 26 U 56/04, Seite 9). Doch nicht jeder Zahnersatz sitzt auf Anhieb, denn es hängt immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten ab, ob er den Zahnersatz akzeptiert. Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 09.05.2022, AZ: 4 U 2562/21 hierzu ausgeführt:

 

“Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass im Rahmen einer zahnprothetischen Versorgung ein Behandlungsfehler des Arztes nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn der Zahnersatz nicht bereits beim ersten Mal „sitzt“. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Eingliederung von Zahnersatz ein mehrstufiger Prozess ist, der es erforderlich macht, unter Umständen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen, bei denen der Patient auch mitwirken muss.“ Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Patient hierauf frühzeitig hingewiesen werden. Ihm sollten Verhaltens- und Mitwirkungshinweise gegeben werden, damit z.B. Druckstellen nicht zu Störungen im Behandlungsverhältnis führen. Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover

 

Quelle: ZfN am 29. März 2023