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15.10.2018 10:22 Alter: 6 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Keine Werbung mit der Bezeichnung „Praxisklinik“

OLG: „Irreführender Begriff“


Das Werben mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.2.2018. Der beklagte Zahnarzt wurde verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung „Praxisklinik“ zu verwenden.

 

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen hielt die Bezeichnung „Praxisklinik“ für irreführend, weil in der Praxis des Beklagten keine Möglichkeit bestehe Patienten für einen längeren stationären Aufenthalt aufzunehmen. Durch die Bezeichnung werde der Eindruck erweckt, dass das Leistungsspektrum der zahnärztlichen Praxis dem einer zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleichkomme. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Klinik“ als Synonym für Krankenhaus und erwarte aufgrund dessen über die rein ambulante Behandlung hinaus auch eine stationäre Versorgung. Eine Praxisklinik sei in Anlehnung an § 115 SGB V eine ambulante Einrichtung, in der auch stationäre Versorgungsleistungen erbracht werden könnten. Es müsse jedenfalls kurzfristig ein Klinikbetrieb möglich sein. Der zusammengesetzte Begriff mache nur Sinn, wenn auch dem Wortbestandteil „Klinik“ Bedeutung zukäme.

 

Der beklagte Zahnarzt wendete dagegen ein, dass der Begriff „Praxisklinik“ nicht die Möglichkeit eines längeren stationären Aufenthalts unterstelle. Das Verständnis des Begriffs „Praxis“ sei eindeutig und schließe dem Grunde nach die Verwendung des Begriffs „Klinik“ aus, so dass der Begriff „Praxisklinik“ an ein Oxymoron grenze. Der Begriffsteil „Klinik“ deute lediglich darauf hin, dass operative Eingriffe vorgenommen würden. Er verwies zudem auf Wikipedia als Quelle. Danach weise der Begriff „Praxisklinik“ nur eine Einrichtung der „vertragsärztlichen Versorgung“ aus, also eine rein ambulante Einrichtung. Klinische Einrichtungen gäbe es darüber hinaus in der Dentalmedizin nur zu wissenschaftlichen Zwecken. Zudem würde er sehr wohl Elemente stationärer Versorgung anbieten, zum Beispiel sei die Verpflegung der Patienten mit Getränken sichergestellt.

 

Der Argumentation des beklagten Zahnarztes schloss sich das Oberlandesgericht nicht an. Der Senat entschied, dass es sich bei dem Begriff der „Praxisklinik“ um einen irreführenden Begriff im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG handele und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch damit begründet sei.

 

Wie eine Werbung verstanden werde, hänge von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richte. Die Werbung richte sich an potentielle Patienten und somit an jedermann. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher gehe bei der Verwendung des Begriffs der „Praxisklinik“ davon aus, dass das Leistungsangebot über das einer reinen Praxis hinausginge. Der Verkehr verstehe den Begriff nicht, wie von dem Beklagten hervorgebracht, als ein Oxymoron, bei dem sich die verwendeten Begriffe gegenseitig ausschlössen. Beim maßgeblichen Verkehrskreis entstünde der Eindruck, die Beklagte betreibe eine Klinik. Der Begriff der „Klinik“ werde dabei vom maßgeblichen Verkehrskreis als Synonym für „Krankenhaus“ verstanden. Ein solches sei nicht nur für operative Eingriffe zuständig, sondern gewährleiste darüber hinaus auch eine zumindest vorübergehende stationäre Behandlung.

 

Quelle: Newsletter der Kanzlei Prof. Dr. Halbe RECHTSANWÄLTE am 10. Oktober 2018