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10.03.2023 11:12 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen

Pkw-Leasing an Ehegatten

Vorsteuerabzug und private Verwendung beim sog. Vorschaltmodell


 

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer geltend machen kann. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw sei nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gelte bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen. Einer Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten Pkw durch den Vermieter-Ehegatten stehe eine vertraglich geregelte Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen. Soweit der vermietende Ehegatte jedoch den Pkw selbst nutzt, müsse er eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen (Az. V R 29/20), informiert heute die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Streitig war der Vorsteuerabzug der Ehefrau (Klägerin) aus dem Erwerb eines Pkw, den sie ihrem als Arzt tätigen Ehemann gegen Entgelt zur Nutzung überließ. Die Klägerin erwarb im April 2016 einen Pkw zum Preis von ca. 78.000 Euro brutto, den sie aus ihrem eigenen Vermögen bezahlte. Nach der Auslieferung des Pkw im Oktober 2016 schloss sie einen marktüblichen Leasingvertrag mit ihrem Ehemann, der den Pkw für 36 Monate zu einer marktüblichen Rate leaste. Das Finanzamt versagte der Ehefrau den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw, da sie nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Der Bundesfinanzhof gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache jedoch zwecks Ermittlung einer möglichen unentgeltlichen Wertabgabe an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurück. Weil die Klägerin im Versicherungsschein als weitere Nutzerin eingetragen war, dürfte daher eine Privatnutzung des an den Ehemann überlassenen Pkw durch die Klägerin vorgelegen haben, die als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern sei. Das Finanzgericht muss nun den Umfang der Privatnutzung durch die Klägerin aufklären. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 10. März 2023