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20.02.2023 17:32 Alter: 1 year
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen

BAG: Gleiches Entgelt für Frauen und Männer …

…bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit


 

 

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 450/21) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die beklagte Arbeitgeberin müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung i. H. v. mindestens 6.000 Euro. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht aber ganz überwiegend Erfolg. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 dadurch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, dass sie ihr, obgleich die Klägerin und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründe die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Arbeitgeberin sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere könne sie sich für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe. Für den Monat Juli 2018 könne die Arbeitgeberin die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere nicht mit der Begründung widerlegen, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 ergebe sich der höhere Entgeltanspruch der Klägerin bereits aus dem Tarifvertrag.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts i. H. v. 2.000 Euro zugesprochen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20. Februar 2023