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Aktuell

< Memorandum zur Versorgung mit MVZ
17.02.2023 13:02 Alter: 1 year

Wann besteht Behandlungspflicht, wann nicht?

Vertragliche Regelungen und Ausnahmen


 

 

Dazu § 13 Bundesmantelvertrag (BMV): „Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren.“ Keine Angabe findet sich im BMV dazu, was unter „begründeten Fällen“ zu verstehen ist. Mit der Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt ist eine Verpflichtung verbunden, derer sich viele Vertragsärztinnen und -ärzte nach der Niederlassung nicht ausreichend bewusst sind. Wird eine Krankenversichertenkarte oder ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt, besteht – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – Behandlungspflicht.

 

Begründete Ausnahmen

 

Verhalten sich Patientinnen und Patienten ungebührlich gegenüber der Ärztin oder dem Arzt oder den MFA, kann eine Behandlung abgelehnt werden, z. B., wenn sich Patientinnen und Patienten beleidigend oder abfällig über die Ärztin oder den Arzt oder die Mitarbeiter im Wartezimmer äußern.

 

Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden verlangt oder solche, die nicht in den vertragsärztlichen Leistungsbereich fallen, kann die Behandlung abgelehnt werden. Beispiel: Ein Patient bittet, Warzen mittels Laser zu entfernen, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa wirtschaftlicher möglich wäre. Verlangte unwirtschaftliche Behandlungsmethoden können abgelehnt oder nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung mit den Patientinnen oder Patienten als IGeL privat liquidiert werden.

 

Auch bei fehlender Compliance kann eine Behandlung abgelehnt bzw. eine begonnene Behandlung abgebrochen werden. Unter Umständen kann die Annahme neuer Patientinnen und Patienten abgelehnt werden, wenn die Praxis bereits derart überlastet ist, dass eine fachgerechte Behandlung weiterer Patientinnen und Patienten nicht gewährleistet werden kann. Allerdings darf sich eine derartige Ablehnung nicht auf die Versicherten bestimmter Krankenkassen beschränken. Als zulässig wird es allerdings angesehen, bei der Terminvergabe die Kassenzugehörigkeit der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen, wenn dies aus medizinischen Gründen vertretbar ist. Unter dieser Prämisse kann für Privatpatientinnen und -patienten eine kurzfristigere Terminvergabe erfolgen.

 

Dieser Beitrag ist im Original erschienen auf Coliquio.de. In welchen Fällen Sie medizinische Behandlungen nicht ablehnen dürfen und wie Sie mit „vermeintlichen“ Notfällen umgehen können, können Sie auch in der vollen Beitragsversion unter www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/abrechnung lesen. Quelle: „univadis“ am 17. Februar 2023