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13.02.2023 14:03 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen

Einmalige Energiepreispauschale für Studierende

Auch für Fachschüler und Berufsfachschüler (Berufskolleg)


 

 

Wegen der stark gestiegenen Energiekosten sollen Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler – auf Antrag – auch eine einmalige Energiepreispauschale (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG) erhalten. Im Jahr 2022 haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sowie Rentner und Pensionäre wegen der gestiegenen Energiekosten eine sozialversicherungsfreie (steuerpflichtige) Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Bundesregierung hat nachgelegt und eine steuerfreie Einmalzahlung für Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler in Höhe von 200 Euro auf den Weg gebracht. Das Gesetz wurde am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet.

 

Alle Studierende, die zum Stichtag 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, können die Einmalzahlung beantragen. Dazu zählen auch Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Nicht antragsberechtigt sind Gasthörer. Darüber hinaus anspruchsberechtigt sind auch Fachschüler sowie Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag 01.12.2022 an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren. Auch ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 01.12.2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Ausreichend für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.

 

Wenn Studierende/Fachschüler/Berufsfachschüler an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet sind, aber im Ausland wohnen und die Ausbildung als Grenzgänger durchführen, sind sie nicht berechtigt die Einmalzahlung zu beantragen, da ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Es sei denn sie übernachten regelmäßig am Ort der Ausbildung im Inland und fahren nur am Wochenende, an Feiertagen und/oder in den Schulferien/Semesterferien zu ihrer Wohnung im Ausland, dann haben sie am inländischen Ausbildungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn Studierende/Fachschüler/Berufsfachschüler ausschließlich an einer ausländischen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet sind, sind sie nicht antragsberechtigt.

 

Die Einmalzahlung für Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler muss beantragt werden. Auch BAföG-Empfänger müssen sie beantragen. Der Antrag muss bis zum 30.09.2023 gestellt werden. Bund und Länder bereiten zurzeit intensiv eine neue digitale Antragsplattform vor, über die die Auszahlung beantragt werden kann (Stand: 25.01.2023). Die Einmalzahlung für Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler wird nicht besteuert. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.

 

Hinweis

 

Nach Ablauf des 30.09.2023 kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. D. h., der Antrag auf Einmalzahlung für Studierende, Fachschüler und Berufsfachschüler muss bis zum 30.09.2023 gestellt werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. Februar 2023