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23.01.2023 10:24 Alter: 1 year
Kategorie: GKV-Szene

Gutschriften der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Keine Besteuerung


 

 

Steuertipp unseres Kooperationspartners „Zahnärzte für Niedersachsen e.V.“ (ZfN):

 

Die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung können steuermindernd als Sonderausgaben geltend werden. Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug.

 

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall haben Steuerpflichtige ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 5.100 EUR als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt minderte den Sonderausgabenabzug um eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 911 EUR. In diesem Betrag waren 150 EUR als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen des BKK-Bonusprogramms enthalten. Die Versicherung beteiligte sich mit bis zu 150 EUR jährlich an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, welche von den Versicherten privat bezahlt wurden (z.B. Brillen, Massagen oder Nahrungsergänzungsmittel). Die Steuerpflichtigen legten Einspruch gegen die Kürzung des Sonderausgabenabzugs um 150 EUR ein mit der Begründung, dass es sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragserstattung handele. Der BFH gab den Klägern Recht und sah in der Bonuszahlung keine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen mit der folgenden Begründung:

 

„Die streitgegenständliche Bonuszahlung führt nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Klägerin zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Denn entscheidende Voraussetzung für die erlangte Bonusleistung ist die Tatsache, dass die Klägerin weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen musste, sodass ihr von der BKK lediglich ein Teil dieser – zusätzlichen – Kosten erstattet wurde.” Entscheidend war also, dass der Versicherte eigene Aufwendungen für weitere Gesundheitsmaßnahmen getragen hat.

 

Empfehlung

 

Zukünftig werden die Krankenversicherungen die Rechtsprechung des BFH bei der elektronischen Übermittlung der Beitragsrückerstattungen an die Finanzämter berücksichtigen. Bereits ausgestellte Bescheinigungen sollten überprüft werden. Quelle: ZfN-Steuertipps