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19.01.2023 11:54 Alter: 1 year
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement

HB: Freiheitsgrade des novellierten Mutterschutzgesetzes nutzen

Keine „automatischen“ Beschäftigungsverbote!


 

 

Die Delegierten des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein, die am 14. Dezember 2022 zu ihrer jährlichen Landesdelegiertenversammlung zusammengekommen waren, appellieren an die Anwenderinnen und Anwender des zum 01.01.2018 novellierten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) – vor allem an die Krankenhausträger als Arbeitgeber junger Ärztinnen – die im MuSchG vom Gesetzgeber geschaffenen Freiheitsgrade tatsächlich zu nutzen, um es nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft jeweils nicht zu einem absoluten betrieblichen Beschäftigungsverbot der schwangeren Mitarbeiterin kommen zu lassen, sondern im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung mit der gegebenenfalls notwendigen Konsequenz, Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen anzupassen und eine Weiterbeschäftigung der jeweiligen schwangeren Ärztin zu ermöglichen.

 

„Somit bleibt die ärztliche Personalressource erhalten, und bei schwangeren Ärztinnen in der Weiterbildung kann deren Unterbrechung vermieden und eine klassische Win-win-Situation erreicht werden.“ – erklärt Dr. Stefan Schröter, Vorsitzender des Hartmannbund-Landesverbandes Nordrhein. Der Ausschuss für Mutterschutz gemäß § 30 MuSchG und das im Einvernehmen mit den anderen in § 30 Abs. 4 MuSchG genannten Bundesministerien federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) seien aufgefordert, allen Anwendern des novellierten Mutterschutzgesetzes – insbesondere Arbeitgebern und Arbeitsschutzbehörden – Rechtssicherheit herstellende sowie Praktikabilität gewährleistende Handreichungen für die Anwendung des Gesetzes fortlaufend zur Verfügung zu stellen.

 

„Noch viel zu oft führt die Bekanntgabe einer Schwangerschaft dazu, dass gegenüber der jeweiligen Ärztin durch den Arbeitgeber ein absolutes betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Dies führt einerseits zu einer weiteren Verknappung der ohnehin begrenzten ärztlichen Personalressource, vor allem in den Kliniken. Andererseits entstehen Unterbrechungen in der ärztlichen Weiterbildung der betroffenen Kolleginnen. Demgegenüber ermöglicht das novellierte Mutterschutzgesetz aber ausdrücklich, dass durch eine erforderlichenfalls veränderte Arbeitsplatzgestaltung die jeweilige berufliche Tätigkeit – auch schwangerer Ärztinnen – fortgesetzt werden kann.“ – erklärt Schröter die Hintergründe. Grundlage hierfür seien eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung des bisherigen Arbeitsplatzes und gegebenenfalls die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Von diesen Möglichkeiten des novellierten Mutterschutzgesetzes werde seitens der Arbeitgeber bislang nur unzureichend Gebrauch gemacht. Quelle: HB-PM vom 18. Januar 2023