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13.01.2023 10:59 Alter: 1 year
Kategorie: Arbeitsrecht

Party während der Krankschreibung kann den Job kosten

Verhängnisvoller Social Media Auftritt


 

 

Ein Beschäftigter, der sich krankmeldet, während dieser Zeit aber an einer Party teilnimmt, darf fristlos entlassen werden. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2022 entschieden (5 Ca 1200/22) berichtet heute das VersicherungsJournal online.

 

Die seit dem Jahr 2017 für ihren Arbeitgeber tätige Klägerin hatte sich Anfang Juli letzten Jahres wegen Grippesymptomen von ihrem Hausarzt für zwei Tage krankschreiben lassen. Wirklich schlecht schien es ihr jedoch nicht zu gehen. Sie fühlte sich immerhin dazu in der Lage, an einer zweitägigen öffentlichen Party teilzunehmen. Das belegten Fotos von der „White Night Ibiza Party“ welche die Frau in ihren Whatsapp-Status gestellt hatte. Auf denen war sie bei bester Laune zu erkennen, wie auch auf Bildern, welche der Veranstalter auf seiner Homepage veröffentlicht hatte.

 

Zerstörtes Vertrauensverhältnis

 

Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, setzte er seine Mitarbeiterin fristlos vor die Tür. Mit ihrer daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage hatte die Frau keinen Erfolg. Nach Ansicht des Siegburger Arbeitsgerichts hat sie durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Arbeitgebers in ihre Redlichkeit nachhaltig zerstört. Durch die Fotos sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erschüttert worden.

 

Klägerin wird Lüge vor Gericht verdächtigt

 

Das Gericht ging im Übrigen davon aus, dass die Klägerin dazu neige, die Unwahrheit zu sagen. Nachdem sie anfangs behauptet hatte, wegen Grippesymptomen ihren Hausarzt aufgesucht zu haben, trug sie in dem Kündigungsschutzprozess überraschend vor, an den zwei Tagen ihrer Krankschreibung unter psychischen Problemen gelitten zu haben. Dass derartige Probleme unmittelbar nach der Party ohne therapeutische Maßnahmen plötzlich verschwunden sein könnten, hielt das Gericht für unglaubwürdig. Quelle: Wolfgang A. Leidigkeit für VersicherungsJournal am 13. Januar 2023