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09.01.2023 10:27 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen

Unterlassene Schönheitsreparaturen

Vermieter kann fiktiven Schadensersatz verlangen


 

 

Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen – d. h., ein Schadensersatz auf Grundlage eines Kostenvoranschlags ist somit möglich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 277/20) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Im Streitfall klagte eine Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung im Jahr 2017 gegen ihre ehemalige Mieterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Anspruch auf Schadensersatz basierte auf einem Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs. Die Mieterin meinte, die Vermieterin könne keinen fiktiven Schadensersatz verlangen. Sowohl das Amtsgericht Kerpen als auch das Landgericht Köln gaben der Klage der Vermieterin statt.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied ebenfalls zu Gunsten der Vermieterin. Nach Auffassung der Richter kann die Vermieterin wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen Schadensersatz auf Grundlage des Kostenvoranschlags verlangen. Der Anspruch könne mit den für die Instandsetzung erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten und damit fiktiven Kosten bemessen werden. Soweit der Bundesgerichtshof entschied, dass im Werkvertragsrecht der Schaden nicht anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten bemessen werden könne (Az. VII ZR 46/17), sei dies nicht auf andere Vertragstypen übertragbar. Der Bundesgerichtshof habe zwischenzeitlich klargestellt, dass die Ablehnung eines fiktiven Schadensersatzes allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts basiere. Zwar gebe es im Mietrecht ähnlich wie im Werkvertragsrecht einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die beabsichtigte Selbstvornahme, dies gelte aber nur im laufenden Mietverhältnis. Es bestehen nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Vorschussansprüche mehr. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. Januar 2023.