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06.01.2023 14:43 Alter: 1 year
Kategorie: GKV-Szene, Praxismanagement

Arbeitgeber müssen AU-Daten elektronisch abrufen

KBV: Trotzdem „sicherheitshalber ausdrucken“?


 

 

Arbeitgeber sind seit Jahresanfang verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Ob alle Firmen das Verfahren zum 1. Januar umgestellt haben, ist unklar. Praxen sollten daher selbst entscheiden, ob sie sicherheitshalber vorerst weiterhin die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden.

 

Auch Vertrags(zahn)ärzte und Vertragspsychotherapeuten, die Personal beschäftigen, müssen die AU-Daten ihrer Beschäftigten bei den Krankenkassen abrufen, sofern sie nicht selbst die Krankschreibung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben. Zum Abruf der Daten benötigen Arztpraxen eine zugelassene Software. Quelle: KBV am 6. Januar 2023