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05.01.2023 16:18 Alter: 1 year
Kategorie: Medien & Internet, Medizinrecht

Keine Prüfpflichten eines Arztbewertungsportals

Wahrheitswidrige Behauptungen können Rechtswidrigkeit einer Bewertung nicht begründen


 

 

Wenn ein auf einem Arztbewertungsportal Bewerteter wahrheitswidrig das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses mit dem Bewertenden leugnet, löst dies keine Prüfpflichten des Portalbetreibers aus. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung kann die Rechtswidrigkeit einer Bewertung nicht begründen. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 U 117/21) laut Meldung der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Ein Arzt für Oralchirurgie erhielt auf einem Arztbewertungsportal im Internet eine Bewertung von einer Patientin, die ihm nicht gefiel. Mit der Behauptung, zu der Bewertung gebe es nach Prüfung der Kundenvorgänge keinen korrelierenden Kundenvorgang, wollte er die Löschung der Bewertung durch die Portalbetreiberin erreichen. Die Portalbetreiberin forderte die Patientin daraufhin zu einer Stellungnahme auf. Diese äußerte sich zu der Bewertung und belegte, dass es ein Behandlungsverhältnis gab. Die Portalbetreiberin unternahm daraufhin keine weiteren Schritte. Der Arzt stritt weiter das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses ab und meinte, die Portalbetreiberin habe Prüfpflichten. Er erhob daher Klage. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arztes.

 

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf bewusst falschen Tatsachenvortrag gestützt werden, könnten Prüfpflichten des Hostproviders nicht auslösen. Denn falsche Behauptungen seien objektiv ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen. Der Arzt habe hier wahrheitswidrig behauptet, ihm sei der Verfasser der Bewertung unbekannt. Er habe bewusst den falschen Eindruck vermitteln wollen, es bestehe kein Patientenverhältnis zur Bewertenden. Durch die Einholung der Stellungnahme habe die Portalbetreiberin bereits mehr getan als sie müsste. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. Januar 2023