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08.01.2023 20:16 Alter: 1 year

Für Mietwohnung und Kellernutzung zwei Verträge

Unzulässige Umgehung der Mietpreisbremse


 

 

Wenn zur Wohnungsnutzung und Kellernutzung zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen werden, um damit die Mietpreisbremse einzuhalten, liegt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Die Miete für eine Kellernutzung ist der Wohnungsmiete hinzuzurechnen. So entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az. 13 C 119/21) nach Informationen der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Im Januar 2020 wurde über eine ca. 95 qm große Wohnung in Berlin ein Mietvertrag geschlossen. Zugleich schlossen die Parteien einen Vertrag zur Kellernutzung ab. Während die Nettokaltmiete für die Wohnung 1.029 Euro betrug, sollte für die Kellernutzung 120 Euro monatlich gezahlt werden. Nachfolgend vertraten die Mieter die Meinung, dass der Vertrag über die Kellernutzung unzulässig sei, da dadurch die Mietpreisbremse umgangen werde. Sie klagten daher auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete.

 

Das Gericht gab den Mietern Recht. Ihnen stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu. Es liege ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor. Zur Wohnungsmiete sei die Miete für die Kellernutzung hinzuzurechnen. Dass ein gesonderter Vertrag über die Kellernutzung vorliege, sei dabei unerheblich. Es liege ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Eindeutiger Zweck des Abschlusses der Kellernutzungsvereinbarung sei die Verringerung der für die Berechnung der Höchstmiete heranzuziehenden Nettokaltmiete. Die gesetzlich vorgesehene Höchstmiete solle eingehalten und eine spätere Rückzahlung verhindert bzw. vermindert werden. Für ein Umgehungsgeschäft spreche zudem, dass der Mietspiegel als Negativmerkmal das Fehlen eines Kellers aufweist. Daraus lasse sich wiederum schließen, dass die nach dem Mietspiegel ermittelten Werte in der Regel eine gleichzeitige Vermietung eines Kellers beinhalten. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 29. Dezember 2022