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22.12.2022 17:19 Alter: 1 year
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Privates Gebührenrecht, Zahnheilkunde

GOZ: Beratungsforum hat sich auf weitere Beschlüsse geeinigt

Moderne Parodontitis-Therapie für Privatversicherte


 

 

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Vertreter der Beihilfe und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben gemeinsam eine neue Abrechnungsbasis für Leistungen der Parodontologie auf dem aktuellen Stand der Zahnmedizin entwickelt. Damit wird die moderne Parodontologie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgebildet und zu leistungsgerechten Honoraren vergütet.

 

Weil die GOZ einige dieser modernisierten Leistungen nicht ausreichend abdecken konnte, bringt die neue Vereinbarung mit insgesamt sechs sogenannten Analogabrechnungen nun eine vollständige Lösung. Damit wird die Abrechnung der Parodontitis-Behandlung auf Grundlage der maßgeblichen S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) neu geregelt. Diese Vereinbarung schafft ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

 

Bundeszahnärztekammer und PKV sowie Beihilfe haben damit ihre Handlungsfähigkeit im Einsatz für eine Versorgung auf dem modernsten Stand der Zahnmedizin erneut bewiesen. Sie finden die neue Vereinbarung in den  Beschlüssen des GOZ-Beratungsforums vom Dezember 2022 (Ziffer 53-58). Zum PDF

 

Interview

 

Bei der zahnärztlichen Abrechnung wird die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) immer wieder unterschiedlich interpretiert. Das GOZ-Beratungsforum hat bei den Themen IKD, Provisorien und Anästhesie nun Klarheit geschaffen.

 

Das GOZ-Beratungsforum, bestehend aus Bundeszahnärztekammer, Beihilfe und PKV-Verband, hat aktuelle gebührenrechtliche Fragen aufgegriffen und einvernehmlich klären können. Dabei ging es um intrakoronale und intrakanaläre Diagnostik mit dem Operationsmikroskop (IKD), die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung sowie die Lokalanästhesie bei zahnärztlichen Behandlungen. 

 

Dr. Gonca Hassert, Zahnärztin im PKV-Verband und Mitglied im GOZ-Beratungsforum erklärt, warum es wichtig war, diese gebührenrechtlichen Fragen zu klären:

 

Können Sie kurz erklären, worum es bei den aktuellen Fragestellungen ging?

 

Die Anwendung des Operationsmikroskops ermöglicht in vielen Bereichen der Zahnmedizin eine 6- bis 40-fach bessere Sicht als mit der Lupenbrille, die früher häufig bei Behandlungen eingesetzt wurde. Die intrakoronale/-kanaläre Diagnostik (IKD) ist Bestandteil der Wurzelkanalbehandlung. Während der IKD werden objektive Befunde erfasst und dokumentiert, am effektivsten unter Nutzung einer optischen Vergrößerung und Lichtzufuhr. Die IKD dient sowohl der Überprüfung der Verdachtsdiagnose, der Früherkennung möglicher Komplikationen einer endodontischen Therapie als auch der Früherkennung nicht erhaltungsfähiger Zähne. Die operationsmikroskopische Untersuchung ist nun unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar.

 

Bei der nächsten Fragestellung ging es um die Reparatur defekter Kurzzeitprovisorien, die in der GOZ nicht beschrieben ist. Hierfür können nun die GOZ-Nrn. 2260 und 2270 herangezogen werden. Dies kann unter Zuhilfenahme eines zuvor angefertigten Abdrucks erfolgen.

 

Bei der Lokalanästhesie gab es ebenfalls Klärungsbedarf. Eine Schmerzausschaltung in der zahnärztlichen Behandlung erfolgt i.d.R. mit der Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090, bei der die Nervenenden ausgeschaltet werden oder mit der Leistungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100, bei der der Nervenstamm betäubt wird. Es gibt aber auch Fälle, in denen beide Anästhesien zum Einsatz kommen, wie z.B. die Osteotomie eines impaktierten Weisheitszahnes.

 

Warum sind diese drei neuen Beschlüsse wichtig?

 

Der Beschluss zur IKD macht die Berechnung der Anwendung des OP-Mikroskops dann möglich, wenn der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0110 gebührenrechtlich nicht berechnet werden kann. Der Fall der Neuanfertigung eines Provisoriums ist in der GOZ beschrieben, dessen Reparatur jedoch nicht. Diesen Fall wollten wir mit dem Beschluss abbilden. Die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 0090 und 0100 führt mitunter zu Erstattungsproblemen, denen wir mit diesem Beschluss entgegenwirken wollten. Quelle: PKV-Newsletter im Dezember 2022

 

Zu den neuen Beschlüssen