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17.12.2022 11:12 Alter: 1 year
Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement

Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen

Begleitung durch Vertrauensperson grundsätzlich zulässig


 

 

Grundsätzlich steht es einem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. So entschied das Bundessozialgericht (BSG / Az. B 9 SB 1/20 R) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweisvereitelung vorgeworfen.

 

Das Bundessozialgericht entschied, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz freistehe, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht könne jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwere oder verhindere. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung seien dabei in Betracht zu ziehen. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. Dezember 2022