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Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen
Wirtschaftlichkeitsprüfung I
Kompensierende Einsparungen
Mit dem Beschluss über das Rechtsmittel eines Zahnarztes gegen seine Wirtschaftlichkeitsprüfung bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach aktueller Rechtslage (BSG, Beschl. v. 14.09.2022, Az. B 6 KA 14/22 B). Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Zahnarzt gegen die Prüfung seiner Abrechnung und unterlag mit seinem Anliegen. Das BSG stellte fest, dass die von dem Zahnarzt als unklar gesehenen Rechtsfragen allesamt geklärt seien und fasste damit die geltenden Grundsätze zusammen. Der klagende Zahnarzt wollte mit seinem Rechtsmittel bei dem BSG konkret juristische Fragen zur Bedeutung kompensierender Einsparungen und zur Beweislast aufwerfen. Das sah das Gericht jedoch als geklärt an. Die Anerkennung kompensierender Einsparungen setze nach gefestigter Rechtsprechung voraus, dass zwischen dem Mehraufwand auf der einen und den Kostenunterschreitungen auf der anderen Seite ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendungen liege beim Vertrags(zahn)arzt. Mache er kompensatorische Einsparungen geltend, so müsse er das Vorliegen der Einsparungen, den methodischen Zusammenhang mit dem Mehraufwand, die medizinische Gleichwertigkeit und die kostenmäßigen Einsparungen darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Wenn der erforderliche Nachweis nicht gelinge, so gehe das nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Arztes. Das BSG konstatierte, dass in dieser (seiner) Rechtsprechung, auf die vorinstanzlich Bezug genommen worden war, in der diese Beschwerdebegründung nicht einmal erwähnt werde. Das kam offenbar nicht gut an. Quelle: Dr. med. dent. Dirk Erdmann (FVDZ Nordrhein) unter Bezug auf heller::kanter; Rechtsinformationen für Zahnärzte; RI-ZÄ / IV.2022; Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de