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08.12.2022 14:56 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen

Eintrag in Schufa bei bestrittener Forderung unzulässig

LG: Meldung muss widerrufen werden


 

 

Wenn Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg haben, melden sie dies regelmäßig als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge eines negativen Eintrags kann für den Schuldner dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bedeuten. Das Landgericht Frankenthal hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist (Az. 8 O 163/22) wie die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 8. Dezember 2022 berichtete.

 

Der Schuldner müsse über die Informationsweitergabe unterrichtet werden. Wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

 

Eine Frau erhielt ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit stammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das Landgericht.

 

Das Gericht verpflichtete das Inkassounternehmen dazu, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung dürfe künftig keine Meldung erfolgen. Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 8. Dezember 2022