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02.12.2022 20:52 Alter: 1 year
Kategorie: GKV-Szene, Praxismanagement, Zahnheilkunde

Änderungen bei Corona-Tests und Quarantäne

Zusammenfassung der Zahnärztekammer Nordrhein


 

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat die Coronatest-und-Quarantäneverordnung geändert. Die Änderungen gelten ab sofort.

 

Wichtigster Inhalt ist eine generelle Verkürzung der Isolierung (Absonderung) auf fünf Tage, was jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die Beschäftigte in Zahnarztpraxen hat.Im Anschluss an die Absonderung gilt weiterhin ein berufliches Tätigkeitsverbot, was erst durch das Vorliegen eines Coronaschnelltests mit negativem Ergebnis oder eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder CT-Wert über 30 endet. Das Testergebnis muss dabei von einer offiziellen Teststelle bestätigt werden (ein Selbsttest reicht nicht aus).

 

Änderung der Coronavirus Test-Verordnung des BMG

 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung zum 26. November 2022 geändert. Die Änderungen regeln sowohl den Anspruch auf kostenlose Bürgertests als auch die Höhe der Vergütung neu. Folgende Personen ohne Symptome haben Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest nach § 4a TestV:

 

•              Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:

 

1. Krankenhäuser

 

2. Rehabilitationseinrichtungen

 

3. stationäre Pflegeeinrichtungen

 

4. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

 

5. Einrichtungen für ambulante Operationen

 

6. Dialysezentren

 

7. ambulante Pflege

 

8. ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe

 

9. Tageskliniken

 

10. Entbindungseinrichtungen

 

11. ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

 

• Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX

 

Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

 

• Pflegende Angehörige

 

• Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist

 

(„Freitesten“)

 

Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Bürgertest

 

nach § 4a TestV:

 

• Kinder unter 5 Jahren

 

• Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester

 

• Personen, die zum Zeitpunkt des Tests an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen

 

• Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

 

Auch Bürgertestungen mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro nach § 4a TestV entfallen für folgende Personengruppen:

 

• Personen, die am Tag des Tests eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen

 

• Personen, die am Tag des Tests Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes

 

Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (das sind Menschen ab 60 Jahren,

 

Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)

 

• Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko

 

erhalten haben („rote Kachel“)

 

Änderung bei der Vergütung von Corona-Tests

 

Ab dem 1. Dezember 2022 gibt es folgende Vergütungsänderungen:

 

• Sachkosten für PoC-Antigen-Tests (§ 11 TestV): 2 Euro (vorher 2,50 Euro)

 

• (nicht) ärztliche Entnahme (§ 12 Abs. 1 u. 3 TestV): 6 Euro (vorher 7 Euro)

 

• Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 2 TestV): 4 Euro (vorher 5 Euro)

 

Die TestV endet am 28. Februar 2023. Ab dem 1. März 2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden. Quelle: ZÄK-NR-Homepage