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23.11.2022 18:09 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023

„eTIN“ spielt keine Rolle mehr


 

 

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer „eTIN“ (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Daher müssen Arbeitgeber rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.

 

  • Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
  • Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer (z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland), denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt („Betriebsstättenfinanzamt“) beantragen.
  • Auch Arbeitgeber können die erstmalige Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer beantragen, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss nur eindeutig sein, es ist kein bestimmtes Formular dafür erforderlich.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 23. November 2022