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Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement
G-BA verlängert Sonderregelung zur Telefon-AU
Bis Ende März
Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege auch in den Wintermonaten weiterhin telefonisch krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die bis Ende November befristete Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert. Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mitteilte, wird die Sonderregelung vorerst weiter gebraucht. Es sei im Moment schwer vorherzusagen wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den kommenden Monaten entwickelten und erschwerend komme hinzu, dass eine Erkältungs- und Grippesaison bevorstehe.
Für bis zu sieben Tage
Durch die Verlängerung der Sonderregelung haben Vertragsärztinnen und Vertragsärzte weiterhin die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu sieben Kalendertage zu bescheinigen. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung der AU-Bescheinigung um weitere sieben Kalendertage möglich. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Dabei ist es empfehlenswert, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patientinnen und Patienten anzuwenden.
Bescheinigung bei Krankheit des Kindes
Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll weiterhin telefonisch möglich sein. Die zwischen KBV und GKV-Spitzenverband hierzu getroffene Vereinbarung soll ebenfalls verlängert werden.
Portoregelung
Das Gleiche gilt für das Porto, das für den Versand der Bescheinigungen an die Patientinnen und Patienten anfällt. Die Abrechnung soll weiterhin über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88122 erfolgen. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 18. November 2022