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11.11.2022 09:58 Alter: 1 year
Kategorie: Arbeitsrecht, Medizinrecht

Ungültiges Corona-Testzertifikat vorgelegt

Fristlose Kündigung gerechtfertigt


 

 

Wenn ein Arbeitnehmer ein ungültiges Corona-Testzertifikat vorlegt, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Verhalten liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die geeignet ist, dass Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zu zerstören. So entschied das Arbeitsgericht Neumünster (Az. 1 Ca 88b/22) nach einem Bericht der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Dem Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein wurde im Januar 2022 fristlos gekündigt, weil er an mehreren Tagen ein ungültiges Corona-Testzertifikat vorgelegt hatte. Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin musste ein Testzertifikat einer offiziellen Teststation vorgelegt werden. Dem kam der Arbeitnehmer zunächst auch nach, änderte dann jedoch seine Meinung, weil ihm der Weg zur Teststation zu weit war. Er meldete sich daher auf einer Online-Plattform eines Arztes an. Nach Durchführung eines Selbsttestes und der Angabe ihrer Person, des Testdatums, des Teststarts und des Testergebnisses erhielten die Nutzer wenige Minuten später ein Zertifikat über das Testergebnis. Dieses enthielt die Angabe “Testung durch Leistungsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 TestV” und die Unterschrift eines Arztes. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage.

 

Das Gericht gab jedoch der Arbeitgeberin Recht. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe durch die Vorlage der Testzertifikate versucht, die Arbeitgeberin über seinen 3G-Status zu täuschen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die Vorlage eines unzutreffenden Testzertifikats könne in der Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Allein die abstrakte Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen stelle eine schwerwiegende Gefährdung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Zudem habe der Kläger die Arbeitgeberin in die Gefahr von Sanktionen der Aufsichtsbehörden gebracht, da sie Nachweis- und Überwachungspflichten trafen. Unerheblich sei, ob der Kläger unzutreffende Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Kläger an den Arbeitstagen selbst negativ getestet habe. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, denn es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis der Parteien restlos zerstört habe. Quelle: SG Neumünster / Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. November 2022