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14.11.2022 19:26 Alter: 1 year
Kategorie: Praxisfinanzen

Mietkosten für Rauchwarnmelder

Kein Vorliegen von sonstigen Betriebskosten


 

 

Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind gleichzusetzen mit den Kosten für deren Erwerb und sind daher nicht auf die Mieter umlegbar. Es handelt sich bei den Mietkosten nicht um sonstige Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 379/20) berichtet die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Seit dem Jahr 2016 sollte die Mieterin einer Wohnung anteilig die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten zahlen. Darüber entbrannte in der Folgezeit vor Gericht ein Streit. Sowohl das Amtsgericht Bergheim als auch das Landgericht Köln vertraten die Ansicht, dass die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht umlagefähig seien. Daraufhin wurde Revision eingelegt.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen. Es handele sich nicht um sonstige Betriebskosten i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Anmietkosten seien gleichzusetzen mit den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern, welche nicht umlegbar seien. Der Vermieter habe die Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln selbst zu tragen. Soweit der Betriebskostenkatalog des § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV vereinzelt die Kosten für die Anmietung bestimmter Geräte nenne und damit deren Umlage erlaube, sei dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Dabei handele es sich nämlich um gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle. Der Ausnahmecharakter verbiete es, auch andere als die ausdrücklich in der Aufzählung enthaltenen Kostenpositionen nach § 2 Nr. 17 BetrKV als umlagefähig zu behandeln. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 4. November 2022