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06.11.2022 11:08 Alter: 1 year
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Abgesagte Behandlungstermine

Immer wieder ein Ärgernis


 

 

Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung unseres Kooperationspartner Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Im Zuge von Corona sollten überfüllte Wartezimmer vermieden werden. Die Bestellpraxis mit exklusiven Behandlungsterminen wurde und ist häufig noch immer die Regel. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Patient nicht erscheint oder den Behandlungstermin kurzfristig absagt. Vielfach findet sich daher auf den Anmeldeformularen, auf denen die Patienten ihre Kontaktdaten hinterlassen, eine Regelung mit dem Inhalt, dass Termine 24 Stunden vorher abzusagen sind, anderenfalls eine Ausfallpauschale dem Patienten in Rechnung gestellt wird. Wird das Ausfallhonorar in Rechnung gestellt, wird es vom Patienten jedoch nicht beglichen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 12.05.2022, AZ: III ZR 78/21, mit einer solchen Fallgestaltung auseinandersetzen müssen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte eine Mutter zwei Kinder (7 und 5 Jahre) zur Ergotherapie angemeldet und sich auf dem Anmeldeformular verpflichtet, einen vereinbarten Behandlungstermin mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Als sich bei einem der Kinder über Nacht Symptome einer möglichen Corona-Erkrankung einstellten, sagte sie am Morgen des Behandlungstermins die Behandlung ab. Das ihr in Rechnung gestellte Ausfallhonorar zahlte sie hingegen nicht.

 

Der BGH hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, mit wem der Behandlungsvertrag zustande gekommen ist und ausgeführt, dass der Vertrag zwischen den Eltern und dem Behandler als Vertrag zugunsten des Kindes (§§ 630 a, 328 BGB) zustande kommt, wenn ein minderjähriges Kind von seinen Eltern in einer Arztpraxis zur Behandlung vorgestellt wird. Sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, werden die Eltern aus diesem Behandlungsvertrag berechtigt und verpflichtet. Aufgrund ihrer Personensorgepflicht gem. § 1626 BGB seien sie verpflichtet, dem Kind die nötige Behandlung zu verschaffen. Dass die Mutter im vorliegenden Fall den Behandlungsvertrag im eigenen Namen abschließen wollte, sei auch daran erkennbar, dass sie das Anmeldeformular einschließlich Ausfallhonorar-Regelung ohne Vertreterzusatz unterschrieben habe.

 

Bei Behandlungsverträgen handelt es sich um Verträge, die gem. § 627 BGB vom Patienten jederzeit, d.h. auch zur Unzeit, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können, ohne dass der Patient über die in § 628 BGB geregelten Folgen hinausgehende Rechtsfolgen befürchten muss. Kündigt der Patient zur Unzeit, kann der Behandler grundsätzlich die Vergütung seiner erbrachten Teilleistung verlangen, es sei denn, der Behandler hat die Kündigung veranlasst.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass im Falle der Kündigung des Behandlungsvertrages es dem Patienten jedoch obliegt, den Behandelnden im Wege der Kündigung davon in Kenntnis zu setzen hat, dass er die weitere Behandlung nicht wahrnehmen wolle.

 

Eine telefonische Absage eines Behandlungstermins oder ein Nichterscheinen stellt nicht, wie von Patienten häufig behauptet, eine Kündigung des Behandlungsvertrages dar. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Zahlung von Ausfallhonorar dennoch vom BGH abgewiesen, weil die Ergotherapie-Behandlung der Kinder wegen Konzentrationsstörungen aufgrund der Corona-Erkrankung nicht durchgeführt werden durfte und die Praxis auch nicht den Nachweis führen konnte, entsprechende Hygiene-Vorsorge-Konzepte für die Behandlung von Corona-infizierten Kindern in der Praxis zu haben. Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht Hildesheimer Straße 33 30169 Hannover