Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Praxisvertretung – Arbeitnehmer wider Willen
30.09.2022 16:45 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Medizinrecht

Unwirksamer Verkauf von Patientenstamm

Praxisverkauf und Berufsrecht


 

 

Man sollte nicht meinen, dass es immer noch passiert, aber es war ersichtlich erforderlich, durch eine höchstrichterliche Entscheidung nochmals klarzustellen, dass ein Patientenstamm nicht verkauft werden kann. Ein darauf gerichteter Vertrag ist nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig, also ungültig. Das bestätigte der Bundesgerichtshof nun (Beschl. v. 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19).

 

Mit dem Kaufpreis kann nur für die Chance auf Übertragung eines Patientenstammes gezahlt werden. So wird es auch zumeist gemacht und dazu vor allem die Praxis (Personal, Inventar, Räume etc.) übertragen. In dieser wird ein/e Nachfolger/in tätig und „erwirbt“ die Chance, die in der Praxis von ihm/ihr verwahrten Patientendaten nach Einwilligung der Patienten zu übernehmen. Gleichwohl vereinbarte eine bayrische Zahnärztin einen „Kaufvertrag über einen Patientenstamm“ und verpflichtete sich darin zudem, zwecks Überleitung zu einem Rundschreiben an ihre Patienten mit der Empfehlung des Käufers als künftigen Behandler. Der Käufer holte nach Vertragsunterzeichnung eine Stellungnahme der Landeszahnärztekammer ein und verweigerte daraufhin die Kaufpreiszahlung. Die Klage der Verkäuferin auf Zahlung hatte keinen Erfolg. Der Kaufvertrag stellte einen Verstoß gegen zahnärztliches Berufsrecht dar, welches eine Zuweisung von Patienten gegen Entgelt untersagt. Der Vertrag war nichtig.

 

Quelle: Dr. Dirk Erdmann, Landesverband Nordrhein Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V. (FVDZ), unter Bezug auf Heller.Kanter Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht, Rechtsinformationen für Zahnärzte, Ausgabe: R I Z Ä I I I . 2 0 2 2