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21.09.2022 18:51 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxisfinanzen

Auch ambulanter Bereich vor immensem Inflationsdruck

BZÄK: Massive Preissteigerungen abfedern!


 

 

Alles ist teuer geworden: Strom, Gas, Miete, Einkaufspreise. Auch in den Praxen seit Jahren. Hinzu kommen gestiegene Personalkosten, denn auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen eine regelmäßige Inflationsangleichung erhalten.

 

Gab es schon während der Coronahochphasen allein für die Zahnmedizin keinen Rettungsschirm – für alle anderen Bereiche ambulant und stationär schon -, gibt es nun auch keinen Coronabonus für die Angestellten niedergelassener Zahnarztpraxen - im Gegensatz zu Krankenhäusern und Pflege. Mit dem GKV-FinStG wird nun das Budget sogar noch gedeckelt. Dabei arbeiten alle Beschäftigten im Gesundheitswesen mit großem Engagement daran, die aktuellen Herausforderungen, auch immer noch jene der Pandemie, zu bewältigen.

 

Der ambulante Bereich entlastet Kliniken, es wird der Großteil aller Patienten in Deutschland im ambulanten Bereich versorgt. Allerdings wird dem ambulanten Bereich weniger Respekt gezollt als den anderen Berufsgruppen. In der aktuellen Situation die Praxen mit den hohen Energie- und Einkaufspreisen allein zu lassen, sogar zu budgetieren, ist absolut unverständlich.

 

Üblicherweise und in der Pandemie besonders wird nach jeder Behandlung in den Zahnarztpraxen gründlich gelüftet, gleichzeitig muss eine Mindesttemperatur sichergestellt werden, da Patientinnen und Patienten oft recht lange liegen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) fordert daher, dass die finanziellen Auswirkungen der massiven Preissteigerungen auch im ambulanten Bereich abgefedert werden. Alle Zahnarztpraxen sollen analog zu den zugesicherten Hilfen des Bundesministeriums für Gesundheit für Kliniken und Pflegeheime ebenfalls berücksichtigt werden. So könnte z.B. das bereits existierende Energiekostendämpfungsprogramm für die Industrie auch für kleinere und mittlere Unternehmen geöffnet werden und eben auch für den ambulanten zahnmedizinischen Bereich. Quelle: BZÄK-„Klartext“ Nr. 09/22 vom 21. September 2022