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17.09.2022 09:18 Alter: 2 yrs
Kategorie: Medien & Internet, Medizinrecht

Muss man eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal hinnehmen?

Rechtstipp von ZfN


 

 

Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e. V. (ZfN):

 

Immer mehr Menschen informieren sich übers Internet und speziell über Bewertungsportale, wenn sie eine Leistung in Anspruch nehmen wollen. Stiftung Warentest ist längst abgelöst worden durch die Bewertungen von Menschen, die ihre Erfahrungen mit einem Produkt oder Leistung online teilen. Sei es die Erfahrung mit einer Waschmaschine oder einem Hotel. Auch ist bekannt, dass bei den Bewertungen mitunter das „Kleingedruckte“ bzw. der Kommentar gelesen werden sollte. Hier zeigt sich manch negative Bewertung in einem anderen Licht. Auch wenn ein solch negativer Eintrag lästig ist, ist er durch die Meinungsfreiheit grundsätzlich gedeckt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede negative Bewertung in einem Bewertungsportal z.B. vom Zahnarzt/-in hingenommen werden muss:

 

Negative und zum Teil fehlerhafte Angaben über eine Praxis, einen Zahnarzt/in in einem Bewertungsportal sind nicht nur lästig, sondern auch geschäftsschädigend. Dies ist besonders dann ärgerlich, wenn nach dem Inhalt des Eintrags vermutet werden muss, dass der anonyme Schreiber/-in zu keinem Zeitpunkt in der Praxis behandelt wurde. Bereits 2016 (AZ: VI ZR 34/15) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob ein Bewertungsportal, wie Jameda, eine negative Ärztebewertung weiterhin online stellen darf, wenn eingewandt wurde, dass die Eintragung von einem anonymen Verfasser stammt, der/die dem Inhalt zufolge wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt Patient-/in in der Praxis gewesen ist. Der BGH hat entschieden, dass zwar grundsätzlich die Anonymität des Verfassers zu wahren ist, das Bewertungsportal als Plattformbetreiber jedoch eine Prüfpflicht hat: Dies bedeutet, dass beim Einwand des Praxisinhabers/-in, der Verfasser des Kommentars sei nie Patient/-in der Praxis gewesen, das Bewertungsportal den Verfasser zur Stellungnahme auffordern muss und anhand von Unterlagen zu prüfen hat, ob der Verfasser Patient/in der Praxis gewesen ist. Ein solchen Nachweis kann der Patient/-in z.B. durch Vorlage einer Arztrechnung erbringen. Auf eine rein formale Prüfung darf sich Jameda nicht beschränken.

 

Auch das Landgericht Meinigen ist dieser Ansicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2019, AZ. 2 O 274/19, deutlich gemacht, dass Jameda seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, wenn vom Verfasser lediglich pauschale Umschreibungen der Praxis angegeben werden. Vielmehr hat in diesem Fall Jameda eine Prüfpflicht und muss sich durch entsprechende Belege nachweisen lassen, dass ein Kontakt zur Praxis erfolgte. Anderenfalls ist der Eintrag von Jameda offline zu stellen bzw. zu löschen. Ebenso lästig sind Eintragungen von Patienten/innen, bei denen z.B. die Behandlung nicht optimal gelaufen ist oder die aus anderen Gründen nicht mit der Behandlung in der Praxis zufrieden sind –z.B. zu lange Wartezeiten, angeblich unhöfliches Personal, zu teuer etc…

 

Hier ist der genaue Wortlaut des Eintrags auf dem Bewertungsportal von entscheidender Bedeutung. Es muss abgewogen werden, ob der Eintrag im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmen ist. Wird beispielsweise der Vorwurf erhoben, die Schweigepflicht würde nicht eingehalten oder es würde zu deutlich überhöhten Preisen abgerechnet etc., so kann und muss dieser Vorwurf nicht vom Zahnarzt/-in hingenommen werden. Der Bruch der Schweigepflicht würde ein strafbares Verhalten darstellen. Auch eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und amtlichen Gebührenverzeichnissen kann dem Zahnarzt/-in nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

Insoweit bestehen durchaus Möglichkeiten, sich gegen diese Eintragungen zu wenden. Mitunter kann man anhand der Eintragungen auch Rückschlüsse auf den Verfasser bzw. den Patienten/-in ziehen. Insbesondere Jugendliche haben mitunter Langeweile und geben Kommentare ab, während sie im Wartezimmer auf die Behandlung warten. Hier hilft mitunter ein Gespräch, um die Eintragungen wieder zu löschen.

 

Es ist zu erwarten, dass die Gerichte sich auch zukünftig mit Eintragungen auf Bewertungsportalen zu beschäftigen haben. Auch setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass im Internet im Rahmen der Meinungsfreiheit viel, aber eben nicht alles, erlaubt ist. Einen lästigen Kommentar offline zu stellen bzw. zu löschen, ist daher nicht immer einfach, doch nicht unmöglich.

 

Dieser Tipp kommt von Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover