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19.09.2018 09:53 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Medizinrecht

Keine Unfallversicherung beim Toilettengang

„Unversicherter Lebensbereich“


Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft besteht für den Aufenthalt im Bereich der Toilettenanlage, wozu schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden, grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 12 U 1746/17).

 

Die Klägerin rutschte beim Aufsuchen der Personaltoiletten auf frisch gereinigtem, noch nassem Boden aus, wobei sie sich diverse Prellungen und eine Halswirbelsäulen?Distorsion zuzog. Dabei befand sie sich im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden.

 

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt hat. Die Verrichtung der Notdurft sei nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechunggrundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen, wohingegen Unfälle auf Wegen zur Verrichtung der Notdurft im Betrieb als Arbeitsunfälle anzuerkennen seien. Der unversicherte Bereich umfasse dabei nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern den gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage. Nach Ansicht des Gerichts führe auch der nasse Boden im Bereich der Toilettenräume nicht zu einer ausnahmsweisen Bejahung des Versicherungsschutzes, weil es sich dabei nicht um eine besondere Gefahrenquelle im Sinne einer besonders gefahrenträchtigen Betriebseinrichtung gehandelt habe. Vielmehr sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen. Die Klägerin habe diese Gefahr zudem auch erkannt.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 18. September 2018