Aktuell
Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung
Aktuelles BSG-Urteil
Aus der Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website resultiert noch keine Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt.
Hintergrund: Ein Rechtsanwalt hatte sich für 1.750 EUR eine Kanzlei-Website erstellen lassen und wollte die Abgabe in Höhe von 84 EUR nicht zahlen. Mehr Tätigkeiten führte der Webdesigner nicht aus. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte die 84 EUR nach einer Prüfung festgesetzt und sich dabei auf § 24 Abs. 3 KSVG gestützt. Danach sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Bereits die Vorinstanzen hatten den Begriff „gelegentlich“ als „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“ aufgefasst, weshalb ein weiteres Ereignis im Bezugszeitraum notwendig gewesen wäre.
Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG rechtfertigt, lässt sich allein hieraus nicht entnehmen, so das Bundessozialgericht (BSG). Quelle: BSG 01.06.2022, B 3 KS 3/21 R Mandanteninformation 4 / 2022