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Aktuell

< Zahnmedizinische Individual- und Gruppenprophylaxe
17.08.2022 09:50 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Medien & Internet, Medizinrecht

Datenschutzgrundverordnung und Bewertungsportale

Weitere Aspekte für die Praxis


 

 

Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN), Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung:

 

Zwei Themenkomplexe, die in Arzt- und Zahnarztpraxen immer wieder eine Rolle spielen. Jüngst hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 23.12.2021, AZ. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 hiermit zu beschäftigen:

 

Eine Fachzahnärztin für Parodontologie und ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie wandten sich gegen ihren Basiseintrag auf dem Bewertungsportal Jameda. Jameda erfasst alle Ärzte und Zahnärzte mit einem sogenannten Basisprofil, d.h. Name, akademischen Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer der Plattform können den Arzt /die Ärztin oder den Zahnarzt/die Zahnärztin nach bestimmten Kriterien bewerten und einen Kommentar schreiben. Daneben bietet Jameda gegen Entgelt den Ärzte/innen und Zahnärzte/innen ein Gold bzw. Platinpaket. Gegen ein monatliches Entgelt können die Basiseinträge z.B. durch ein Bild ergänzt werden oder der Basiseintrag wird mit der eigenen Homepage verlinkt etc.. Die Basiseinträge sind so individuell gestaltbar.

 

Die Jameda verklagenden Fachzahnärzte waren weder bereit, Gold bzw. Platinpakete zu erwerben noch wollten sie überhaupt bei Jameda gelistet werden. Sie klagten gegen Jameda auf Löschung des Basiseintrags bzw. auf Unterlassung ihres Eintrags. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass Ärztebewertungsportale grundsätzlich eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich gewünschte Funktion erfüllen.

 

Die Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegen dabei keinem strengen Gleichbehandlungsgrundsatz; d.h. die Unterscheidung zwischen zahlenden Ärzten/inn bzw. Zahnärzten/inn und nicht Zahlenden führt nicht grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Verarbeitung personenbezogenen Daten, auch wenn nichtzahlenden Ärzte/innen bzw. Zahnärzte/innen dem Eintrag widersprochen haben. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die neutrale Informationsvermittlung vom Bewertungsportal verlassen wird, wenn zwischen Basiskunden und zahlenden Premium-Kunden unterschieden wird. Im Falle von Jameda verneint der BGH dies. Er weist den Antrag der Kläger auf Löschung bzw. Unterlassung der Eintragung bei Jameda mit einem Basiseintrag zurück.

 

Einen solchen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung eines Basiseintrags könne auch nicht aus Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hergeleitet werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger sei gem. Art. 6 DS-GVO rechtmäßig. Denn die Beklagte verfolgt mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger Interessen, die durch die Freiheit auf Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und die unternehmerische Freiheit gedeckt sei. Die im Basiseintrag verarbeiteten Daten gehen nicht über das unbedingt dafür Notwendige hinaus. Ein gegen seinen Willen in das Portal aufgenommener Arzt habe es, so führt der BGH aus, grundsätzlich hinzunehmen, in einem Bewertungsportal geführt und bewertet zu werden.

 

Fazit:

 

Die in dem Portal gelisteten Ärzte/innen und Zahnärzte/innen werden auch weiterhin hinnehmen müssen, dass Patienten über sie Bewertungen und Kommentare im Internet abgeben. Der Arzt/in bzw. Zahnarzt/in sollte sich daher darüber informieren, was über ihn/sie im Internet zu lesen ist und sofern die Eintragungen geschäftsschädigend, verletzend oder tatsächlich falsch sind, gegebenenfalls weitere Schritte gegen die Eintragungen unternehmen.

 

Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, 30169 Hannover; Quelle: ZfN am 17. August 2022