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15.08.2022 11:45 Alter: 2 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen

Kassen lehnen Zuschläge ab

Für eingehende telefonische Beratung


 

 

Die Zuschläge im EBM für eine eingehende telefonische Beratung werden trotz hoher Corona-Infektionszahlen nicht wiedereingeführt. Die Krankenkassen lehnten die Forderung der KBV ab. Die KBV wollte zur Vermeidung persönlicher Arzt-Patienten-Kontakte erreichen, dass Praxen die Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434 wieder abrechnen können – auch vor dem Hintergrund, dass seit voriger Woche wieder Krankschreibungen per Telefon möglich sind (die PraxisNachrichten berichteten). Die Zuschläge für eine eingehende telefonische Beratung sind als Corona-Sonderregelung im April 2020 eingeführt worden. Sie waren bis Ende März 2022 unter anderem auch im Zusammenhang mit einer telefonischen Krankschreibung berechnungsfähig.

 

Die Kassenseite lehnte eine Wiedereinführung der Zuschläge ab. Auch im Erweiterten Bewertungsausschuss fand sich keine Mehrheit für die Wiederaufnahme der Gebührenordnungspositionen 01433 und 01434, da eine pandemische Lage mit nationaler Tragweite nicht mehr vorliegt. Damit wird die telefonische Beratung von Versicherten im Zusammenhang mit einer Krankschreibung ausschließlich über die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale vergütet. Sollte der Patient in dem Quartal nicht persönlich in die Sprechstunde oder in eine Videosprechstunde kommen, ist die GOP 01435 berechnungsfähig.

 

Portokosten wieder berechnungsfähig

 

Wieder abgerechnet werden kann das Porto für den Versand der AU-Bescheinigungen an die Versicherten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 88122 (90 Cent). Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Die zwischen KBV und Krankenkassen getroffene Vereinbarung wird wiederaufgenommen. Hierfür gilt ebenfalls die Portoregelung.

 

Weitere Beratungen zur Telefon-AU

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2022 befristet. Bis dahin soll eine Entscheidung getroffen werden, ob künftig unabhängig von Corona bei bekannten Patientinnen und Patienten erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben, trifft die Ärztin oder der Arzt nach eingehender Befragung und sorgfältiger Abwägung.

 

Quelle: KBV-Info