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02.08.2022 09:41 Alter: 2 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Medizinrecht

Als Vertragszahnarzt angestellt im eigenen Z-MVZ

Quintessence News: Was weiterhin möglich ist


 

 

Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Schnieder und Tobias List zum Urteil des Bundessozialgerichts über Gesellschafter als angestellte Vertragszahnärzte in Quintessence News:

 

Im Januar dieses Jahres urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel über die Zulässigkeit der Anstellung von Vertragsärzten in ihrem eigenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)/Zahnmedizinischen Versorgungszentrum (Z-MVZ; BSG, Urteil vom 26. Januar 2022, Az.: B 6 KA 2/21 R). Nachdem nunmehr die mit Spannung erwarteten Urteilsgründe vorliegen, ist klar, dass in bestimmten Konstellationen zwar Einschränkungen zu beachten sind, aber es weiterhin eine Vielzahl an gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, angestellt im eigenen Z-MVZ vertragszahnärztlich tätig zu sein.

 

Selbstständige Tätigkeit ist entscheidend

 

Zunächst stellt das BSG klar, dass eine Anstellung im Vertragszahnarztrecht, wie im Krankenversicherungsrecht auch, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung meint. Danach kann eine Anstellungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der betreffende Zahnarzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem Z-MVZ anstrebt. Betont wird, dass es im Vertragszahnarztrecht eben keinen eigenständigen Begriff des „Angestellten“ gibt, vielmehr wird der Begriff auch hier in Abgrenzung zur selbstständigen vertragszahnzahnärztlichen Tätigkeit verwendet. Soll der Zahnarzt, für den eine Anstellungsgenehmigung beantragt wird, nach der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zum Z-MVZ nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig werden, ist eine Anstellungsgenehmigung daher nicht zu erteilen, auch wenn die vertragszahnarztrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Dies ergebe sich, so das BSG, aus Entstehungsgeschichte, Zusammenhang und Regelungszweck der Vorschriften.

 

Angestellter Zahnarzt kann auch weiterhin Anteile am Z-MVZ halten

 

Gleichzeitig bleibt es aber auch nach den vorliegenden Urteilsgründen „selbstverständlich“, dass ein angestellter Zahnarzt eines Z-MVZ gleichzeitig auch Anteile an der Betreibergesellschaft halten kann. Das Gericht stellt insofern klar, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig ist. Er muss, um als „selbstständig“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben, der mindestens 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (so der 6. BSG-Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats). Umgekehrt sei ein Anstellungsverhältnis möglich, wenn ein Gesellschafter nicht über die Rechtsmacht verfügt, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben, sie also auch abseits ihrer medizinischen Behandlungsentscheidungen nicht mehr den Weisungen der Geschäftsführung unterliegen.

 

Entscheidungsmacht wichtig

 

Dies bedeutet: Ein Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn die Leitungsmacht der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

 

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Autoren:

 

Dr. Karl- Heinz Schnieder, Fachanwalt für Medizinrecht,

 

Dr. Tobias List, Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht, KWM LAW Münster/Berlin