Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Neue Ausbildungsordnung ab dem 1. August 2022
26.07.2022 17:19 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Medizinrecht, Praxisfinanzen

Kein Schadensersatz gegen Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Infektionsweg „nicht mit Sicherheit feststellbar“


 

 

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt (Az. 3 Ca 1848/21) - soweit ein Bericht der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. Juli 2022.

 

Im Streitfall war die Klägerin bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Kurz nach Ausbruch der Pandemie, im März 2020, arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch ein Dutzend Bewohner des Pflegeheims infizierte sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

 

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich gewesen sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Arbeitsgericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für das Arbeitsgericht nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. Juli 2022