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26.07.2022 09:37 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxismanagement

Neue Ausbildungsordnung ab dem 1. August 2022

Die ZÄK-NR informiert: Kammer kompakt


 

 

Auszugweise Veröffentlichung aus dem aktuellen Informationsdienst "KAMMER KOMPAKT" vom 26. Juli 2022 mit freundlicher Genehmigung der Zahnärztekammer Nordrhein:

 

Am 1. August tritt 21 Jahre nach der letzten Novellierung eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft.

 

Neue Berufsfeldpositionen

 

Im Rahmen der Novellierung sind auf der einen Seite neue Standardberufsfeldpositionen, wie zum Beispiel Umweltschutz, Digitalisierung und Nachhaltigkeit in die Ausbildungsordnung eingeflossen. Diese Standardberufsfeldpositionen gelten für alle der über 320 nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe. Auf der anderen Seite findet eine deutliche Aufwertung der Berufsfelder Patientenbetreuung, Kommunikation, Aufbereitung von Medizinprodukten, bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie Abrechnung zahnärztlicher Leistungen statt.

 

Neu: gestreckte Abschlussprüfung

 

Die Abschlussprüfung ist im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt worden. Sie findet nicht wie herkömmlich am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit statt, sondern ist auf zwei Teile aufgeteilt. Nach circa 16 Monaten erfolgt Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die ehemals zu diesem Zeitpunkt stattfindende Zwischenprüfung entfällt. In diesem ersten Teil der Abschlussprüfung werden die Schwerpunkte Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten, sowie Kommunikation in Hinblick auf das Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten geprüft. Zum Ende der dreijährigen Ausbildungszeit folgt dann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit allen weiteren Berufsfeldpositionen.

 

In den vergangenen zwei Jahren hat die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Sozialpartnern und zuständigen Bundesministerien daran gearbeitet, die Ausbildungsordnung zu modernisieren und damit eine zukunftssichere Ausbildung für das Berufsbild ZFA sicherzustellen.

 

Für die Bundeszahnärztekammer nahm unser Vizepräsident Dr. Thomas Heil an der Verhandlung teil. Die Verordnung wurde am 25. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Online-Informationsveranstaltung am 1. September

 

Zu Beginn des Ausbildungsjahres lädt das Bundesinstitut für Berufsbildung alle Ausbildungsbeteiligten zu einer ersten Online-Veranstaltung im Rahmen einer geplanten Inforeihe zu den neuen Inhalten und Schwerpunkten der Ausbildung ein.

 

Mit fachlicher Unterstützung von Expertinnen und Experten aus Praxis und Berufsschule soll die Veranstaltungsreihe dazu beitragen, an Schnittstellen zwischen Praxisbetrieb und Berufsschule zu informieren.

 

Die Veranstaltungen:

 

  • Neuerungen der ZFA-Ausbildung                            1. Veranstaltung | 01.09.2022
  • Fragen aus der Praxis zur Prüfung Teil 1                 2. Veranstaltung | Frühjahr/Sommer 2023 (geplant)
  • Informationen zur Prüfung Teil 2                             3. Veranstaltung | Herbst 2023 (geplant)

 

Die erste Veranstaltung wird am Donnerstag, 01. September 2022, von 19 Uhr bis 21 Uhr, als Videokonferenz über WebEx stattfinden. Weitere Informationen und das Programm finden Sie hier.

 

Die Anmeldung erfolgt über die Mailadresse: zfa(at)bibb.de

 

Die Teilnehmenden erhalten spätestens eine Woche vor Veranstaltungstermin eine Bestätigung mit den benötigten Einwähldaten für Webex.

 

Weitere Informationen

 

Hier finden Sie eine detaillierte Umsetzungshilfe desBundesinstituts für Berufsbildung.

 

Darüber hinaus haben wir Ihnen daraus das Kapitel zur Entsprechungsliste sowie ein Muster für einen betrieblichen Ausbildungsplan extrahiert.

 

Weitergehend können Sie sich hier die Ausbildungsordnung in ihrer gültigen Form ansehen. Auch der  neue Rahmenlehrplan ist inzwischen online verfügbar.

 


Ausbildungsprämie

 

Die Bundesregierung hat nun auch einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können.

 

Dazu zählt eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

 

Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 15. Februar 2021. Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.

 

Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Hauptseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden!

 

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter dem folgenden Direktlink: https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146593.pdf

 

Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:

 

  • Name und Vorname des Antragstellers und die Praxisanschrift
  • sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
  • Name und Vorname der/des Auszubildenden
  • die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

 

Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:

 

  • per Fax an 0211-44704403 oder
  • per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
  • per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf

 

Die ZÄK Nordrhein ist bemüht, die Bescheinigungen möglichst schnell wieder zurückzuschicken.

 

Weitere finanzielle Hilfen

 

Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.

 

Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

 

Quelle: ZÄK-NR online: Auszug aus KAMMER KOMPAKT am 26. Juli 2022

 

Übrigens: Hier finden Sie den direkten Link zum Online-Informationsangebot der Zahnärztekammer Nordrhein.