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20.07.2022 11:08 Alter: 2 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Kein uneingeschränktes Zufahrtsrecht

Wann die Zufahrt zum eigenen Grundstück eingeschränkt werden darf


 

 

Auch wenn im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten eines Hinterliegers eingetragen ist, muss dieser gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinnehmen. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Mai 2022 hervor (7 U 150/20), über das Wolfgang Leidigkeit heute (20. Juli 2022) im VersicherungsJournal online berichtet..

 

Der Kläger hatte ein sogenanntes Hinterliegergrundstück erworben, das über keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße verfügt. Die Zufahrt zu seinem Anwesen sowie den dazugehörigen fünf Garagen war ausschließlich über den Hof seines Nachbarn möglich.

 

Geh- und Fahrrecht

 

Zur Absicherung des Zufahrtsrechts war im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht zu seinen Gunsten eingetragen worden. Die Zufahrt war so breit, dass man bequem in sämtliche Garagen des Hinterliegergrundstücks einfahren konnte. Das änderte sich, als der Besitzer des vorderen, an der Straße gelegenen Grundstücks, in der Zufahrt zwei Pkw-Stellplätze einrichten ließ. Denn von da an konnten die Garagennutzer nicht mehr rangieren. Sie mussten in die Zufahrt vielmehr entweder rückwärts ein- oder rückwärts aus ihr ausfahren. Das wollte der Betroffene nicht hinnehmen. Er forderte seinen Nachbarn daher dazu auf, die Stellplätze zu entfernen und den Nutzern der Garage das bisherige Geh- und Fahrrecht wieder uneingeschränkt zu gewährleisten. Weil man sich nicht einigen konnte, landete die Sache schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Kläger sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eine Niederlage.

 

Kein uneingeschränktes Zufahrtsrecht

 

Nach Ansicht der Richter steht dem Hinterlieger kein uneingeschränktes Recht auf eine Zufahrt zu den Garagen zu. Es reiche vielmehr aus, wenn die Hofdurchfahrt breit genug sei, um die Garagen mit einer üblichen Bogenfahrt erreichen und in sie ein- und ausfahren zu können. Da die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen gemäß § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung allgemein 2,55 Meter betrage, sollte von einer Zufahrtsbreite von mindestens 3 Meter ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen sahen beide Instanzen nach der Beweisaufnahme als erfüllt an. Der Kläger habe es daher hinzunehmen, wenn der Beklagte durch die Einrichtung der beiden Pkw-Stellplätze sein Eigentumsrecht ausübe. Denn dadurch werde das Zufahrtsrecht zu den Garagen nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Die Entscheidung der ersten Instanz ist inzwischen rechtskräftig. Denn der Hinterlieger hat nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen. Quelle: VersicherungsJournal online am 20. Juli 2022